Todeserklärung

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Todeserklärung ist ein richterlicher Beschluss eines Amtsgerichts, wonach ein Mensch vor der Rechtsordnung als verstorben anzusehen ist. D.h., jemanden „für tot erklären“ nimmt kein Arzt vor, sondern ein Richter. Die juristische Grundlage hierzu ist ein Gesetz:

Deutschland Verschollenheitsgesetz (VerschG)
Österreich Todeserklärungsgesetz (TEG)
Schweiz Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 35-38

Jemand für tot erklärt wird nur, wenn der Leichnam nicht vorliegt. Damit ist es nicht möglich, den Tod eines Menschen festzustellen. Dies ist dann gegeben, wenn jemand verschollen ist. Ursachen hierfür können sein: Krieg und Vertreibung (vermisst), aber auch Katastrophen und Unglücke (z.B. wenn ein Flugzeug über dem Meer abgestürzt ist und keine identifizierbaren Leichenteile gefunden wurde) oder die Person sonst wie verschollen ist.

Häufig ist bei Kritikern aber auch in der Presse zu lesen, dass jemand für hirntot erklärt wurde. - Dies kann nie stimmen, denn der Leichnam des Hirntote liegt vor. Jeder auf dem Gebiet erfahrene Arzt kann sich von der Richtigkeit der Aussage Hirntod überzeugen. Damit ist klar:
Der Hirntod wird immer festgestellt.

Besonderheiten

§ 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels

(1) Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung durch das Familiengericht. Das Familiengericht hat die Vormundschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird.
(2) Wird der Mündel für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Vormundschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.[1]


Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise