Stephan Rixen: Unterschied zwischen den Versionen

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Siehe: [[Anenzephalie]]
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{{Zitat2|Immer neue Ergebnisse der Intensivmedizin ... schaffen 'vollendete Tatsachen', auf die Staat und Gesellschaft weitgehend nur reagieren; mehr oder weniger resignative Folgendiskussionen werden geführt. Überkommene ethische Wertungskriterien und gesellschaftliche Anschauungen sind keine Maßstabsgrößen mehr für die biologische Entwicklung, sondern werden ihrerseits durch diese permanent verändert. Auf diese Weise werden mit Leben, Sterben Tod elementarste Grundkonstanten der Rechtsgemeinschaft ihres relativ naturwüchsigen Charakters entkeidet und unter Bezugnahme auf medizinisch-technisch produzierte Gegebenheiten neu bestimmt. Die damit einhergehende soziale und kulturelle Revolution auf leisen Sohlen ist mehrfach beschrieben worden. <br>
Für diesen Befund liefert die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzungen um ein Transplantationsgesetz neu entflammte Kontroverse um den sogenannten Hirntod instruktives Anschauungsmaterial. (60)}}
Aus diesen Worten klingt deutlich Wehmut und Resignation. Es entsteht aber auch der Eindruck, als habe die Medizin Hirntote "produziert", um den Tod neu definieren zu können. Dass dem nicht so ist, siehe: [[Chronik/Hirntod]]


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{{Zitat2|Die Entwicklung der Intensivmedizin beseitigte die Eindeutigkeit, die den Begriff des Todes bis in die Mitte dieses Jahrhunderts hinein auszeichnete; der Prozeßcharakter des Todes trat in den Vordergrund. Eine hieraus resultierende Folgelast war die Notwendigkeit einer wertenden 'Neudefinierung des Todes'. Diese Entwicklung ist charakteristisiert durch eine gewisse Paradoxie: Je mehr der technische Zugang der Medizin das Naturereignis 'Tod' entnaturalisiert und zu einem kontinuierlichen Prozeß macht, um so schärfer stellt sich das Problem der rechtlichen Grenzziehung zwischen Tod und Leben. (60)}}
Die Medizin ringt dem Tod immer mehr Terrain ab, und verschiebt dabei die Grenze zwischen Leben und Tod zu Gunsten des Menschen. Bei Hirntod stieß die Medizin jedoch an eine Grenze, die sie jetzt und sicherlich auch in Zukunft nicht weiter verschieben kann.


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{{Zitat2|Der Entnaturalisierungschrakter des eben skizierten Prozesses wird begleitet durch eine - jedenfalls tendenzielle - Funktionalisierung der Begrifflichkeit. (61)}}
Wenn wir Leben und Sterben möglichst naturell haben wollen, müssen wir auf die Medizin - nicht nur auf die Intensivmedizin - verzichten oder gar abschaffen. Doch das wollen die wenigsten Menschen.


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{{Zitat2|Der Schutz menschlichen Lebens, primärer Bezugspunkt bei der Herausbildung des europäischen Staatensystems und bis heute zentrales Postulat der Verfassungsstaatlichkeit, wird leichtfertig dem Urteil naturwissenschaftlich konditionierten Experten überantwortet. (61)}}
Das ist auch gut so, denn die verstehen den pathophysiologischen Zustand des Hirntodes und kennen seine Genese, die nicht 1968 beginnt.


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{{Zitat2|Die mit dem Hirntodkonzept in allen seinen Varianten implizit entschiedene Frage, was den Menschen denn eigentlich ausmache, fällt mitnichten in die Monopolkompetenz der Medizin. Pointiert ausgedrückt heißt dies: Wer im Sinne von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG lebt oder nicht mehr lebt (also tot ist), vermag kein Theologe oder Bioethiker zu präjudizieren. Auch Transplantationsmediziner, Neurologen oder Standesverstreter der Ärzteschaft fehlt dazu - mag ihr Beitrag zur Diskussion auch noch so wertvoll sein - die Kompetenz. (61)}}
Juristen - und damit auch Verfassungsrechtler - fehlt (wie diese Seite zeigt) an Fachkenntnis über den pathologischen Zustand Hirntod und seine anthropologische Tragweite.


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{{Zitat2|Es ist deshalb in der Tat - so der Bonner Neurophysiologe Linke - 'erstaunlich, daß es noch Mediziner gibt, die wider alle Vernunft tatsächlich der Ansicht sind, daß es sich beim Hirntod um einen naturwissenschaftlich belegten Tod des Menschen handele. Natürlich werden bei einer Bestimmung des Hirntodes naturwissenschaftliche Geräte zur Messung eingesetzt. Natürlich ist die Auswahl der Kriterien für die Messung an naturwissenschaftlichen Parametern orientiert, und ebenso natürlich ist auch die Definition schon im Hinblick auf naturwissenschaftliche Geschehnisse erfolgt. Die Zuschreibung des Hirntodes zum Tod des Patienten steht jedoch völlig außerhalb jeder Naturwissenschaft und macht gerade das Mark und das Herzstück des Hirntodkonzeptes aus'. (64)}}
Siehe: [[Todesverständnis]]


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Siehe: [[Menschenbild]]


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Kein Mensch kann ohne lebenden Körper existieren, aber lebende Körper ohne Menschen.


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{{Zitat2|Ein signifikanter Ausdruck des mangelnden Problembewusstseins ist die Tatsache, daß zahlreiche Juristen, die den sog. Hirntod als Kriterium des Lebensendes akzeptieren, für den Lebensbeginn nicht auf die erst im Verlauf der Schwangerschaft erfolgende Herausbildung von Hirnzellen abstellen (etwa in der 8. Schwangerschaftswoche ist Zellmaterial vorhanden, aus dem später funktionierendes Hirngewebe entsteht). Für eine solche Analogie zwischen dem 'Nicht-mehr' von Hirnfunktionen beim Hirntod etwa H.-M. Sass, Hirntod und Hirnleben, in : ders. (Hrsg.), Medizin und Ethik, 1989, 160ff. (67)}}
Siehe: [[Embryo]]


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Version vom 4. Dezember 2019, 21:10 Uhr

Stephan Rixen (* 23.09.1967) ist ein deutscher Jurist und Hochschullehrer an der Universität Bayreuth.

Schriften

Stephan Rixen veröffentlichte 1999 das Buch "Lebensschutz am Lebensende".[1] Darin heißt es:

Der Hirntod als Tod des Menschen wird genauerhin definiert als Zustand der irreversibel erloschenen Gesamthirnfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms bei intensivmedizinisch aufrechterhaltener Kreislauffunktion im übrigen Körper. (20)

Als Quelle hierzu wurde angegeben der WB-BÄK "Kriterien des Hirntodes" (1991). Das Buch erschien 1999, d.h. 2 Jahre nach dem Inkrafttreten des TPG, in dem der Hirntod in § 3 gesetzlich definiert ist.

Wer im Rechtssinne tot ist, entscheiden - unter Rückgriff auf die thematisch bedeutsamen materialen Maßstäbe - die zur Vorbereitung und Formulierung autoritativer Rechtsentscheidungen berufenen Instanzen, also: die Gerichte und die ihnen zuarbeitende Rechtswissenschaft. (28)
Die Frage des Hirntodes als Todeszeitpunkt wurde jedoch bisher als entscheidungsirrelevant ausgeklammert. Die Rechtswissenschaft mit ihrer 'produktive(n) Dogmatik' ist daher in diesem Bereich de facto 'die eigentliche Rechtsquelle'. (30)

Das dürfte wohl erst mit dem Aufkommen des Hirntodes der Fall gewesen sein, denn noch 1957 sagte Papst Pius XII., dass die Feststellung des Todes Aufgabe der Ärzte sei.

Selbst wenn der Bundesgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht die Frage bereits - in diese oder jene Richtung - entschieden hätte, wäre eine rechtswissenschaftliche Diskussion nicht beendet. (31)

Wird damit schon vorgebaut, falls der BGH oder das BVerfG bestätigt, dass mit der Feststellung des Hirntodes der Tod des Menschen festgestellt ist?

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Verfassungsfragen der Transplantationsmedizin (1996)

Stephan Rixen brachte 1996 zusammen mit Wolfram Höfling das Buch "Verfassungsfragen der Transplantationsmedizin" heraus.[2] Darin heißt es:

Auch wenn der hirntote Mensch im Sinne von Art. 2 II 1 Var. 1 GG lebt, ist die Transplantation lebenswichtiger Organe keineswegs 'am Ende', sie muß freilich auf eine besondere - verfassungsrechtlich einwandfreie - gesetzliche Legitimationsgrundlage gestellt werden. (5)

{{Zitat2|Für Friedrich Carl von Savigny gab es vor 150 Jahren noch keinen Anlaß zur rechtswissenschaftlichen Problematisierung des Todesbegriffs: 'Der Tod als die Gränze der natürlichen Rechtsfähigkeit ist ein so einfaches Naturereignis, daß derselbe nicht, wie die Geburt, eine genaue Feststellung seiner Elemente nöthig macht.' (49)[3]

Dochh der medizinische Fortschritt beendete bald diese Phase der naiv-ahnungslosen Rezeption. Die erste Herzverpflanzung Ende 1967 durchbrach uralte Tabuvorstellungen. (50)

Siehe: Wertheimer

Das Herz, von frühesten Zeiten an nicht nur in Theologie und Philosophie, sondern auch in der Opfer-, Hinrichtungs- und Bestattungspraxis Verkörperung von Lebensmitte gleichermaßen wie entscheidendes 'atrium mortis', war durch dieses spektakuläre Medizin- und Medienereignis plötzlich zum auswechselbaren Ersatzteil geworden. (50)

Bereits Galen bezeichnete im 2. Jh. nicht nur das Herz, sondern auch die Lunge und das Gehirn als "atrium mortis", die Eingänge zum Tod.

Bis nach dem Zweiten Weltkrieg war der 'Hirntote' ein unbekanntes Wesen. (51)

Hirntote waren bis Anfang der 1950-er Jahre nicht unbekannte Wesen, sondern es gab sie bis zur Einführung der künstlichen Beatmung durch Überdruck im Jahre 1952 durch Björn Ibsen nicht.

Die künstliche Beatmung war ebenso unbekannt wie die Herzmassage. (51)

Erste Herzdruckmassagen zur Reanimation wurden bereits im 18. Jh. erfolgreich durchgeführt.

Dennoch schloss man sich zur Abkehr vom überkommenen Todesverständnis mit der Folge, daß nunmehr Patienten im irreversiblen Koma schon vor Abbruch der lebensverlängernden Maßnahmen für tot erklärt werden konnten. (52)

Siehe: Koma, Hirntod und Todesverständnis

Zumeist beschränkt sie sich auf die nicht näher begründete Feststellung, mit der herrschenden Meinung sei davon auszugehen, dass der Mensch dann, wenn keine Hirnströme mehr feststellbar seien, die Grundlagen menschlicher Personhaftigkeit verloren habe und damit als Person tot sei, mithin den Lebensschutz des Art. 2 II 1 GG nicht mehr genieße: 'Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz menschlichen Lebens läßt es sich vereinbaren, bei endgültigem Aufhören der Gehirntätigkeit den Eintritt des Todes anzunehmen, weil die Tätigkeit des Gehirns den Kern menschlichen Daseins beinhaltet.' (54)

Hier wurde das Zitat (G. Brenner. Arzt und Recht. 1983, 89) von der Gehirntätigkeit zu Hirnströmen umgedeutet. Bereits nach ca. 30 sec Herzstillstand und damit Nicht-Durchblutung des Gehirns sind keine Hirnströme feststellbar. Damit aber ist noch lange kein Hirntod eingetreten. Zur HTD gehört seit 1982 weitaus mehr als "keine Hirnströme".

Gleichzeitig wird die Kontinuität suggeriert: Der irreversible Kreislaufstillstand sei nämlich schon lange letztlich nur ein Indiz für den Gehirntod gewesen. (55)

Siehe: Vladimir Negovsky

Ausreichend sei bereits eine irreversible Bewußtlosigket aufgrund irreversibler schwerer Hirnschädigung, die zum alsbaldigen Stillstand aller Hirntätigkeit führe. (58)

Siehe: Koma und Hirntod

Praktische Konsequenzen hat das Teilhirnkonzept beispielsweise für Anenzephale. Anenzephale Neugeborene kommen mit schwersten Mißbildungen zur Welt. Die Schädeldecke ist nicht vorhanden, wesentliche Teile des Gehirns, wie das Großhirn fehlen. Dagegen ist der Hirnstamm funktionstüchtig; auch die Herz-, Kreislauf- sowie die Atmungsfunktion ist relativ intakt. (59)

Siehe: Anenzephalie

Immer neue Ergebnisse der Intensivmedizin ... schaffen 'vollendete Tatsachen', auf die Staat und Gesellschaft weitgehend nur reagieren; mehr oder weniger resignative Folgendiskussionen werden geführt. Überkommene ethische Wertungskriterien und gesellschaftliche Anschauungen sind keine Maßstabsgrößen mehr für die biologische Entwicklung, sondern werden ihrerseits durch diese permanent verändert. Auf diese Weise werden mit Leben, Sterben Tod elementarste Grundkonstanten der Rechtsgemeinschaft ihres relativ naturwüchsigen Charakters entkeidet und unter Bezugnahme auf medizinisch-technisch produzierte Gegebenheiten neu bestimmt. Die damit einhergehende soziale und kulturelle Revolution auf leisen Sohlen ist mehrfach beschrieben worden.

Für diesen Befund liefert die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzungen um ein Transplantationsgesetz neu entflammte Kontroverse um den sogenannten Hirntod instruktives Anschauungsmaterial. (60)

Aus diesen Worten klingt deutlich Wehmut und Resignation. Es entsteht aber auch der Eindruck, als habe die Medizin Hirntote "produziert", um den Tod neu definieren zu können. Dass dem nicht so ist, siehe: Chronik/Hirntod

Die Entwicklung der Intensivmedizin beseitigte die Eindeutigkeit, die den Begriff des Todes bis in die Mitte dieses Jahrhunderts hinein auszeichnete; der Prozeßcharakter des Todes trat in den Vordergrund. Eine hieraus resultierende Folgelast war die Notwendigkeit einer wertenden 'Neudefinierung des Todes'. Diese Entwicklung ist charakteristisiert durch eine gewisse Paradoxie: Je mehr der technische Zugang der Medizin das Naturereignis 'Tod' entnaturalisiert und zu einem kontinuierlichen Prozeß macht, um so schärfer stellt sich das Problem der rechtlichen Grenzziehung zwischen Tod und Leben. (60)

Die Medizin ringt dem Tod immer mehr Terrain ab, und verschiebt dabei die Grenze zwischen Leben und Tod zu Gunsten des Menschen. Bei Hirntod stieß die Medizin jedoch an eine Grenze, die sie jetzt und sicherlich auch in Zukunft nicht weiter verschieben kann.

Der Entnaturalisierungschrakter des eben skizierten Prozesses wird begleitet durch eine - jedenfalls tendenzielle - Funktionalisierung der Begrifflichkeit. (61)

Wenn wir Leben und Sterben möglichst naturell haben wollen, müssen wir auf die Medizin - nicht nur auf die Intensivmedizin - verzichten oder gar abschaffen. Doch das wollen die wenigsten Menschen.

Der Schutz menschlichen Lebens, primärer Bezugspunkt bei der Herausbildung des europäischen Staatensystems und bis heute zentrales Postulat der Verfassungsstaatlichkeit, wird leichtfertig dem Urteil naturwissenschaftlich konditionierten Experten überantwortet. (61)

Das ist auch gut so, denn die verstehen den pathophysiologischen Zustand des Hirntodes und kennen seine Genese, die nicht 1968 beginnt.

Die mit dem Hirntodkonzept in allen seinen Varianten implizit entschiedene Frage, was den Menschen denn eigentlich ausmache, fällt mitnichten in die Monopolkompetenz der Medizin. Pointiert ausgedrückt heißt dies: Wer im Sinne von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG lebt oder nicht mehr lebt (also tot ist), vermag kein Theologe oder Bioethiker zu präjudizieren. Auch Transplantationsmediziner, Neurologen oder Standesverstreter der Ärzteschaft fehlt dazu - mag ihr Beitrag zur Diskussion auch noch so wertvoll sein - die Kompetenz. (61)

Juristen - und damit auch Verfassungsrechtler - fehlt (wie diese Seite zeigt) an Fachkenntnis über den pathologischen Zustand Hirntod und seine anthropologische Tragweite.

Es ist deshalb in der Tat - so der Bonner Neurophysiologe Linke - 'erstaunlich, daß es noch Mediziner gibt, die wider alle Vernunft tatsächlich der Ansicht sind, daß es sich beim Hirntod um einen naturwissenschaftlich belegten Tod des Menschen handele. Natürlich werden bei einer Bestimmung des Hirntodes naturwissenschaftliche Geräte zur Messung eingesetzt. Natürlich ist die Auswahl der Kriterien für die Messung an naturwissenschaftlichen Parametern orientiert, und ebenso natürlich ist auch die Definition schon im Hinblick auf naturwissenschaftliche Geschehnisse erfolgt. Die Zuschreibung des Hirntodes zum Tod des Patienten steht jedoch völlig außerhalb jeder Naturwissenschaft und macht gerade das Mark und das Herzstück des Hirntodkonzeptes aus'. (64)

Siehe: Todesverständnis

Mit der Fixierung auf das Hirntodkonzept wird nämlich ein ganz bestimmtes, reduziertes Bild vom Menschen festgeschrieben. (64)

Siehe: Menschenbild

Art. 2 II 1 GG garantiert neben der körperlichen Unversehrtheit vor allem das Recht auf Leben. Der Begriff des Lebens ist dabei - obwohl er auf die der Rechtsordnung vorgegebene biologische Existenz verweist - normativ zu bestimmen; denn das Leben wird zum Zweck des Schutzes vor externer Verfügbarkeit als Rechtsgut konstituiert. Normative Wertung und Faktenerkenntnis beeinflussen sich insoweit gegenseitig, denn die Einordnung der Tatsache, daß Leben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 GG besteht, ist nicht von der Beurteilung seiner Schutzwürdigkeit zu trennen. (66f)

Kein Mensch kann ohne lebenden Körper existieren, aber lebende Körper ohne Menschen.

Ein signifikanter Ausdruck des mangelnden Problembewusstseins ist die Tatsache, daß zahlreiche Juristen, die den sog. Hirntod als Kriterium des Lebensendes akzeptieren, für den Lebensbeginn nicht auf die erst im Verlauf der Schwangerschaft erfolgende Herausbildung von Hirnzellen abstellen (etwa in der 8. Schwangerschaftswoche ist Zellmaterial vorhanden, aus dem später funktionierendes Hirngewebe entsteht). Für eine solche Analogie zwischen dem 'Nicht-mehr' von Hirnfunktionen beim Hirntod etwa H.-M. Sass, Hirntod und Hirnleben, in : ders. (Hrsg.), Medizin und Ethik, 1989, 160ff. (67)

Siehe: Embryo

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Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. Stephan Rixen: Lebensschutz am Lebensende. Das Grundrecht auf Leben und die Hirntodkonzeption. Berlin 1999.
  2. Wolfram Höfling, Stephan Rixen: Verfassungsfragen der Transplantationsmedizin. Hirntodkriteriumm und Transplantationsgesetz in der Diskussion. Tübingen 1996.
  3. Friedrich Carl von Savigny. Zitiert nach: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. 1840, 17. Zitiert nach: Wolfram Höfling, Stephan Rixen: Verfassungsfragen der Transplantationsmedizin. Hirntodkriteriumm und Transplantationsgesetz in der Diskussion. Tübingen 1996. 49.