Organhandel: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Zitat|Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschlichen Organen oder Geweben.}}
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§ 17 Verbot des Organ- und Gewebehandels
(1) Es ist verboten, mit Organen oder Geweben, die einer Heilbehandlung eines anderen zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben. Satz 1 gilt nicht für
#.   die Gewährung oder Annahme eines angemessenen Entgelts für die zur Erreichung des Ziels der Heilbehandlung gebotenen Maßnahmen, insbesondere für die Entnahme, die Konservierung, die weitere Aufbereitung einschließlich der Maßnahmen zum Infektionsschutz, die Aufbewahrung und die Beförderung der Organe oder Gewebe, sowie
#.   Arzneimittel, die aus oder unter Verwendung von Organen oder Geweben hergestellt sind und den Vorschriften über die Zulassung nach § 21 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 37 des
Arzneimittelgesetzes, oder der Registrierung nach § 38 oder § 39a des Arzneimittelgesetzes unterliegen oder durch Rechtsverordnung nach § 36 des Arzneimittelgesetzes von der Zulassung oder nach § 39 Abs. 3 des
Arzneimittelgesetzes von der Registrierung freigestellt sind, oder Wirkstoffe im Sinne des § 4 Abs. 19 des Arzneimittelgesetzes, die aus oder unter Verwendung von Zellen hergestellt sind.
 
(2) Ebenso ist verboten, Organe oder Gewebe, die nach Absatz 1 Satz 1 Gegenstand verbotenen Handeltreibens sind, zu entnehmen, auf einen anderen Menschen zu übertragen oder sich übertragen zu lassen.


==== 1998: [[BÄK]] und Weltärztebund ====
==== 1998: [[BÄK]] und Weltärztebund ====

Version vom 2. März 2014, 19:34 Uhr

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Gegen Organhandel

Bemühung der Bekämpfung

1993: WHO

Im Jahre 1993 forderte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine weltweite Ächtung von Organhandel.

1993: EU

Das Europa-Parlament forderte ein Verbot des Organhandels.[1]

1997: TPG (D)

In Deutschland steht Organhandel seit der Verabschiedung des TPG im Jahre 1997 unter Strafe. Selbst der Versuch ist strafbar.

§ 1 TPG:

Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschlichen Organen oder Geweben.

§ 17 Verbot des Organ- und Gewebehandels (1) Es ist verboten, mit Organen oder Geweben, die einer Heilbehandlung eines anderen zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben. Satz 1 gilt nicht für

  1. .   die Gewährung oder Annahme eines angemessenen Entgelts für die zur Erreichung des Ziels der Heilbehandlung gebotenen Maßnahmen, insbesondere für die Entnahme, die Konservierung, die weitere Aufbereitung einschließlich der Maßnahmen zum Infektionsschutz, die Aufbewahrung und die Beförderung der Organe oder Gewebe, sowie
  2. .   Arzneimittel, die aus oder unter Verwendung von Organen oder Geweben hergestellt sind und den Vorschriften über die Zulassung nach § 21 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 37 des

Arzneimittelgesetzes, oder der Registrierung nach § 38 oder § 39a des Arzneimittelgesetzes unterliegen oder durch Rechtsverordnung nach § 36 des Arzneimittelgesetzes von der Zulassung oder nach § 39 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes von der Registrierung freigestellt sind, oder Wirkstoffe im Sinne des § 4 Abs. 19 des Arzneimittelgesetzes, die aus oder unter Verwendung von Zellen hergestellt sind.   (2) Ebenso ist verboten, Organe oder Gewebe, die nach Absatz 1 Satz 1 Gegenstand verbotenen Handeltreibens sind, zu entnehmen, auf einen anderen Menschen zu übertragen oder sich übertragen zu lassen.

1998: BÄK und Weltärztebund

Im Jahre 1998 forderten in Köln der Präsident der BÄK und der Generalsekretär des Weltärztebundes die Ächtung des Organhandels.[2]

2004: WHO

Im Jahre 2004 rief die WHO ihre Mitgliedsstaaten dazu auf, Maßnahmen gegen Transplantationstourismus und Organhandel zu ergreifen.

2008: Istanbul

Im Jahre 2008 trafen sich vom 30.4.-2.5. in Istanbul Vertreter aus 78 Ländern zum "Summit on Transplant Tourism and Organ Trafficking" (Gipfel gegen Transplantationstourismus und Organhandel). Es wurde einstimmig eine Erklärung gegen Organtourismus und Organhandel verabschiedet. Die Vorstände der International Transplantation Society (TTS) und der International Society of Nephrology (ISN) unterzeichneten diese.

Auf diesem Gipfel wurde eine Liste mit Regeln verabschiedet, die für die Organspende und Transplantation in jedem Land gültig sein soll. Dazu gehört u.a. die Forderung nach einer gerechten und transarenten Verteilung der Organe. Orgenhandel und Transplantationstourismus sollen gemeinsam bekämpft werden.

Diese Erklärung wurde von vielen Transplantationsgesellschaften anerkannt und umgesetzt.

2008: Papst Benedikt XVI.

Papst Benedikt XVI. sagte vor der Päpstlichen Akademie für das Leben am 7.11.2008 in Rom zum Organhandel: "Die Missbräuche bei Transplantationen und der Organhandel, der häufig unschuldige Menschen wie Kinder betrifft, müssen von der Gemeinschaft der Wissenschaftler und Mediziner sofort und geeint als unannehmbare Praktiken abgelehnt werden. Sie sind daher entschieden als verabscheuungswürdig zu verurteilen."[3]

Organhandel in der Welt

Allgemeines

Die wirtschaftliche und finanzielle Ungleichheit in der Welt wird im Organhandel auf schreckliche Weise sichtbar: Die Reichen der 1. Welt kaufen sich Organe von den Armen in der 3. Welt. In einigen Ländern schrecken Ärzte selbst nicht vor Mord zurück, um an die begehrten Organe zu gelangen. Sogar Kinder und Jugendliche sind Opfer dieser Morde.


Anhang

http://www.faz.net/aktuell/wissen/organtransplantation-verschlungene-wege-zum-rettenden-organ-11954290.html

Quellen

  • DSO: Organhandel und Erklärung von Istanbul. (Positionspapier) Frankfurt, Februar 2013.

Anmerkungen


Einzelnachweise