Ilona Leska

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Masterarbeit

Ilona Leska reichte am 03.02.2015 an der Hochschule in Mittweida ihre Masterarbeit[Anm. 1] "Organspende im Spannungsfeld verschiedener Interessen und die Notwendigkeit einer unabhängigen und ergebnisoffenen Beratung" ein.[1] Darin heißt es:

Als Teilnehmerin des ersten Ökumenischen Kirchentages 2003 in Berlin besuchte ich den Informationsstand der KAO (Kritische Aufklärung über Organtransplantationen e.V.). Erstmals wurde ich hier mit dem Thema der Organspende und der Definition des Hirntodes konfrontiert. Was ich dort auf großen Schautafeln las und sah, weckte nicht nur mein Interesse, sondern löste meine Betroffenheit aus. (1)

Mit diesen Worten beginnt das Vorwort der Masterarbeit. Damit ist auch Ilona Leska von KAO inspiriert worden.

Offenbar ist das Vertrauen in die Organspende stark erschüttert. (3)
Nach den Organspende-Skandalen der jüngsten Vergangenheit und der jahrelangen Kritik aus vielen Reihen der Bevölkerung zur einseitigen und interessengesteuerten Aufklärungspraxis der DSO werden jetzt offenbar Konsequenzen gezogen, weil das Vertrauen der Bevölkerung in die Transplantationsmedizin sehr gelitten hat. (63)
Durch wissenschaftliche Untersuchungen ist nicht belegt, ob die zunehmende Ablehnungsrate zur Organspende aus einer besseren Aufklärung resultieren könnte. (60)
Da das Wissen der Bevölkerung zur Organspende zunehme, steige auch die Ablehnungsrate zur Organentnahme. (61)
Nach den Organspende-Skandalen der jüngsten Vergangenheit und der jahrelangen Kritik aus vielen Reihen der Bevölkerung zur einseitigen und interessengesteuerten Aufklärungspraxis der DSO werden jetzt offenbar Konsequenzen gezogen, weil das Vertrauen der Bevölkerung in die Transplantationsmedizin sehr gelitten hat. (63)
Der Hirntod wartet nicht, bis man sich entschieden hat.
Niemand weiß, wann es wen trifft - es kann jeden jederzeit treffen - das Leben belegt es.
Daher ist es sinnvoll, sich jetzt zu entscheiden.
Wer sich noch nicht entscheiden kann, soll "Nein" ankreuzen,
man kann es später - so lange man noch lebt - jederzeit ändern, ohne Angaben von Gründen.
Nach der Feststellung des Hirntodes
gibt es kein "Ich kann mich nicht entscheiden",
dann gibt es nur noch ein "Ja" oder "Nein",
so wie bei der Widerspruchsregelung.
Nach der Feststellung des Hirntodes geht es auf der Grundlage des Grundrechts der Selbstbestimmung immer um die Umsetzung des Willen des Hirntoten. Nur wenn dieser nicht festgestellt werden kann, haben die Hinterbliebenen zu entscheiden.
Außer der WSR haben bei allen anderen Regelungen
die Menschen die Möglichkeit der Nicht-Entscheidung,
was die Entscheidung durch die Hinterbliebenen zur Folge hat.
Daher ist die WSR die ideale Regelung bei der Umsetzung des Selbstbestimmungsrechts.
Ein "Nein" auf dem OSA ist besser als kein OSA.

Entscheidungen 2002-2021

Die Entscheidung zur Organspende ab dem Jahr 2002.[2] [Anm. 2]

Entscheidung 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Potenziell[3] 1.868 2.090 1.865 1.963 1.866 1.888 1.876 1.799 1.584 1.370 1.339 1.317 1.248 1.178 1.416 1.371 1.344 1.280
Ja: (Abs) 1.259 1.313 1.198 1.217 1.296 1.200 1.046 876 921 926 857 863 955 1.040 1.028 1.039
schriftlich 5,0 5,5 7,3 5,8 6,8 6,2 6,3 8,8 7,3 8,9 10,3 14,3 16,1 15,2 16,4 19,7 17,6 18,8 21,2 20,3
mündlich 11,6 11,8 13,0 11,1 16,1 18,4 19,9 21,9 21,8 25,8 23,2 25,8 24,8 27,9 26,7 26,7 25,4 24,8 20,8 22,3
vermutet 75,4 76,8 75,9 79,1 68,1 66,6 60,9 51,8 53,5 47,7 50,6 43,6 42,0 44,2 44,5 41,0 45.5 44,2 45,3 47,4
Hinterbliebene 8,1 5,8 3,7 3,9 8,9 8,8 12,9 17,4 17,4 17,7 15,9 16,3 17,2 12,7 12,3 12,6 11,6 12,2 12,2 9,1
Nein: (Abs) 485 537 551 565 482 486 434 402 381 358 297 282 340 293 274 241
schriftlich 1,3 1,0 2,3 2,2 1,4 0,4 0,9 1,4 1,7 1,1 1,8 2,0 2,9 3,1 4,4 4,6 4,1 3,1 4,0 4,1
mündlich 15,9 17,5 17,7 18,9 21,4 22,9 22,7 30,8 28,8 31,2 31,1 35,1 32,0 35,8 32,3 29,8 32,1 28,7 16,8 14,1
vermutet 68,3 66,1 68,7 70,8 52,4 47,5 43,6 29,4 28,8 27,1 27,6 24,6 26,0 29,3 28,3 24,8 31,2 26,6 38,3 42,7
Hinterbliebene 14,5 15,3 11,3 8,1 24,7 29,2 32,8 38,4 40,7 40,6 39,4 38,3 39,1 31,8 35,0 40,8 32,6 41,6 40,5 38,2
Nein-Anteil 26,0 27,4 29,5 29,9 25,7 27,0 27,4 29,3 28,5 27,2 23,8 23,9 24,0 21,4 21,4 20,4
Ja-Anteil 67,7 66,9 64,2 64,5 69,1 66,7 66,0 63,9 68,8 70,3 68,7 73,3 67,4 75,9 75,8 76,5
Ja OSA % 4,6 4,1 4,0 5,7 5,0 5,9 6,8 9,1 11,1 10,7 11,3 14,4 11,9 14,3
Nein OSA % 0,4 0,1 0,3 0,4 0,4 0,3 0,5 0,6 0,8 0,8 1,0 1,1 1,0 0,7
OSA % 5,0 4,3 4,3 6,1 5,5 6,2 7,3 9,7 11,9 11,5 12,3 15,5 12,9 14,9

Nein-Anteil = nach Feststellung des Hirntodes der Anteil in %, der der Organentnahme widersprochen hat
Ja-Anteil = nach Feststellung des Hirntodes der Anteil in %, der der Organentnahme zugestimmt hat
Ja OSA % = von den Organspendern hatten n% schriftlich der Organentnahme zugestimmt
Nein OSA % = von den Nicht-Organspendern hatten n% schriftlich der Orgenentnahme widersprochen.
OSA % = von den potentiellen Organspendern (Summe aus Organspendern und Nicht-Organspendern hatten n% ihre Entscheidung zur Frage der Organspende selbst schriftlich festgehalten, d.h. einen Organspendeausweis ausgefüllt. Im Jahr 2013 gab nach Feststellung des Hirntodes 29,3% "Nein" zur Organspende, doch 2008 waren es 29,5% und 2009 sogar 29,9%. Von 2013 bis 2016 ging der Nein-Anteil von 29,3% auf 23,8% zurück. Seither stagniert der Widerspruch zur Organspende bei ca. 24%. Von einem "Vertrauensverlust" kann hier wirklich nicht gesprochen werden, der einen Rückgang der Organspender um rund 30% bewirkte.

Entscheidungen ab 2022

Ab dem Jahr 2022 brachte die DSO in ihren Jahresberichten eine neue Berechnung der Entscheidungen heraus. Daher sind die Tabellen nun anders: Entscheidungen nach DSO-Regionen:

Ja (%) 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Nord 51,3
Nord-Ost 57,8
Ost 56,6
Bayern 59,5
B-W 59,5
Mitte 44,9
NRW 39,5

Die schriftlichen Entscheidungen nach DSO-Regionen:

Ja (%) 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Nord Ja 25,8
Nord Nein 7,5
Nord-Ost Ja 23,1
Nord-Ost Nein 5,3
Ost Ja 19,4
Ost Nein 6,5
Bayern Ja 23,8
Bayern Nein 4,3
B-W Ja 21,4
B-W Nein 4,3
Mitte Ja 26,6
Mitte Nein 11,1
NRW Ja 18,3
NRW Nein 6,9

Entscheidungen 2021

Ausschlussgründe[4] Anz. %
keine Zustimmung zur Organspende im Vorfeld 945 47%
keine Feststellung des Hirntodes 514 25%
medizinische Kontraindikationen 334 17%
Herzprobleme oder Herzstillstand 216 11%
keine Freigabe durch Staatsanwaltschaft 3
Bereits im Vorfeld der Hirntodfeststellung gab es in 945 Fällen keine Zustimmung zur Organentnahme.
Willenserklärung[5] Anz. Ja % Ja Anz. Nein % Nein
schriftlich 261 22,4 81 6,8%
mündlich 253 21,7% 181 15,1%
vermutet 543 46,6% 456 38,2%
Hinterbliebene 104 8,9% 389 32,6%
Summe 1.166 1.112
Sonstiges 83 6,9%
Rund jeder 4. Hirntote hatte im Jahr 2022 eine schriftliche Willensäußerung zur Frage der Organspende.
Damit mussten 3/4 der Hinterbliebenen gefragt werden ob sie den Willen des Hirntoten kennen.
Über die Hälfte der Hinterbliebenen kannten nicht den Willen des Hirntoten.
Damit musste weitergefragt werden, was sie wohl vermuten und in letzter Konsequenz, wie sie entscheiden.
Daher ist die baldige Einführung der Widerspruchsregelung sinnvoll.

In den Jahren 2006 bis 2015 betrug nach Feststellung des Hirntodes die Zustimmung zur Organspende bei 72% ±2%, in den Jahren 2016 und 2017 über 76%. Der o.g. Vertrauensverlust, die "zunehmende Ablehnungsrate" bzw. steigende Ablehnungsrate kann mit diesen Zahlen klar widerlegt werden.

Leichenteile würden den Empfänger vergiften. Verpflanzen kann man nur Organe von einem lebenden Organismus. (3)
Das Anfangszitat ALAN SHEWMON’S kündigt bereits an, dass ich mich in vorliegender Arbeit mit der ersten Frage „Ist ein hirntoter Mensch wirklich tot?“ auseinandersetzen werde. (3)

Siehe: Todesverständnis

Während der erste durch den irreversiblen Stillstand des Kreislaufsystems und sichtbare sichere Todeszeichen gekennzeichnet ist, wird der Hirntod als irreversibles Koma (als „Tod mit schlagendem Herzen“) definiert. (4)

Siehe: Todesverständnis

Neue Erkenntnisse zum Hirntod, die vorrangig von amerikanischen Wissenschaftlern veröffentlicht wurden, haben in den letzten Jahren die Debatten zum Hirntod, zum Hirntodkriterium und zur Organspende wieder neu entfacht. Diese sind inzwischen in öffentlichen Diskussionen in Deutschland angekommen. (4)

Bei insgesamt 116 Fußnoten, dazu noch bei Zitaten sonstige Quellenangaben in dieser Masterarbeit, bleibt an dieser Stelle offen, was mit "neuen Erkenntnisse" gemeint ist, die in den "letzten Jahren" die Diskussion um das Hirntodkriterium neu entfacht haben. Ist damit die Studie von Alan Shewmon (1998) gemeint?

Damals schloss das Verständnis des Hirntodes auch das Versagen des zentralen Nervensystems mit ein. Der Hirntod wurde als Ausfall aller Reflexe gekennzeichnet. (7)

Leider fehlt zu dieser Aussage die Quellenangabe. - Es ist korrekt, dass die Ad-hoc-Kommission 1968 den Hirntod so verstanden hatte, doch auch sie musste bald erkennen, dass diese Annahme falsch war. Noch nie war bei Hirntoten das Rückenmark ausgefallen. Dieses funktioniert bei allen Hirntoten.

Seitdem sind in der Medizin zwei unterschiedliche Definitionen des Todes bekannt. Der klassische Begriff des Todes wird durch das Eintreten der sicheren Zeichen des Todes definiert, der Hirntod durch das irreversible Koma. (8)

Irreveribles Koma ist ungleich Hirntod.

Nach einer bestätigten Hirntoddiagnose wird der Mensch für tot erklärt, obwohl die sicheren Todeszeichen fehlen und die Atmung bei intaktem Kreislauf aufrechterhalten wird. (10)

Die Atmung wird bei Hirntoten nicht aufrechterhalten, denn bei allen Hirntoten ist die Eigenatmung erloschen, sondern die Hirntoten werden künstlich beatmet. Vielmehr wird durch die künstliche Beatmung der Blutkreislauf aufrechterhalten.
Siehe: Todeserklärung

Die Hirntodkriterien, die 1968 durch die Ad-Hoc-Kommission festgelegt worden sind, wurden in ihrer Gesamtheit bereits 1969 von der Harvard Medical School widerrufen. Neue Kriterien, die weniger restriktiv waren als die vorhergehenden, wurden eingeführt. (11)

Leider gibt die Verfasserin den Grund dieses Widerrufes nicht an. Es deutet jedoch alles darauf hin, dass rasch erkannt wurde, dass die völlige Reflexlosigkeit des ZNS (Gehirn und Rückenmark) bei keinem Hirntoten gegeben ist. Alle Hirntote sind zu Reflexen des Rückenmarks fähig, da dieses noch funktioniert. Daher war diese Korrektur bereits 1969 notwendig.

Der nach den Harvard-Kriterien von 1968 diagnostizierte „Hirntote“ zeigte keinerlei Reflexreaktionen mehr. Mittlerweile gelten in den USA und in Europa bei Frauen 14 und bei Männern 17 mögliche Reflexe mit der Hirntoddefinition als vereinbar. (11)

Auch 1968 hatten die Hirntote noch spinale Reflexe. Das war aber den Leuten der Ad-Hoc-Kommission damals nicht klar. Daher verfassten sie ein falsches Kriterium, das sie selbst 1969 nachbessern mussten.

75 Prozent aller heute diagnostizierten Hirntoten können sich laut Statistik noch bewegen 17 . Reflexe der Fußsohle, der Extremitäten, der Achillesferse und Reflexe der Finger, des Nackens, des Bauches, Rumpfbeugereflexe sowie Unterleib-, Vaginal-, oder Analreflexe können auftreten. Durch Stiche können davon elf ausgelöst werden. Reaktionen auf Reize im Bereich des Rückenmarks und der Wirbelsäule werden zu den klinischen Kriterien der Hirntoddiagnostik gezählt (vgl. BEXTEN 2009, S. 11). (11)

Siehe: spinale Reflexe

„Die sogenannten Spinalwesen sind in meinen Augen Menschen mit einem intakten Rückenmark, die wahrnehmen und erleben. Sie antworten motorisch und leben in Beziehung zu ihrer Umwelt. Es gibt überhaupt kein Lebewesen, das nicht in Beziehung zur Umwelt existiert“ (12)

Siehe: Stein

„Wenn man das Rückenmark vom Gehirn trennt, obwohl es eigentlich begrifflich zum zentralen Nervensystem gehört, ist das verrückt“ (12)

Der nächste Schritt wäre, das Nervensystem gesamte Nervensystem zu fordern, ähnlich wie einige Kritiker beim Bauchhirn.

Während die Befürworter des Hirntodes die Lazarus-Zeichen lediglich als Spinalreflexe und Hirntote als Leichen, die keine Schmerzen mehr empfinden können, bezeichnen, verweisen Gegner darauf, dass Hirntote durchaus ihre Umwelt wahrnehmen und empfinden können. Diese Diskrepanz wird in den nachfolgenden Ausführungen weiter aufgezeigt werden. (13)
HANS-JOACHIM GRAMM stellte bei Untersuchungen fest, dass bei zwei von insgesamt 30 hirntoten Organspendern nicht nur ein sprunghafter Anstieg des Adrenalins sondern auch des Noradrenalins und Dopamins, sowie von Herzfrequenz und Blutdruck zu verzeichnen war. Unklar ist, ob dies Reflexe des Rückenmarks sind oder Schmerzreaktionen. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2000 für hirnstammtote Organspender gefordert, dass diese bei der Explantation eine Vollnarkose erhalten sollten (vgl. MÜLLER 2011, S. 3). (26)
Das Gesicht meines Kindes war hingegen ganz klein geworden, die Lippen, seine schönen vollen Lippen, waren zusammengepresst, der Gesichtsausdruck sah nach Schmerzen aus. (101)
Entgegen den Behauptungen der Transplantationsmediziner bin ich überzeugt, dass mein Kind bei der Organentnahme Schmerzen erlitten hat. Hatte der Arzt gemerkt, dass er mit Schmerzen reagierte? (102)
Wie wenig an den "Hirntod" als Tod des Menschen geglaubt wird, zeigt auch der Umgang mit Narkose- und Schmerzmitteln. Einige Ärzte geben beides, andere nur eins davon oder überhaupt nichts. (105)
Die Erklärung dazu kann mich keineswegs beruhigen, denn auch Mediziner können ein Schmerzempfinden nicht ausschließen, weil das vollständige Versagen des Gehirns nicht nachweisbar ist. ... Das sind bei anderen Operationen Anzeichen für Schmerz, nur bei „hirntoten“ Organspendern werden sie als bedeutungslose Reaktionen angesehen. Die Vorstellung, dass mein Sohn bei lebendigem Leib ohne Rücksicht auf noch mögliche Schmerzempfindungen ohne Vollnarkose explantiert wurde, ist unerträglich. (114)
Er hatte keinen friedvollen, gelösten oder ernsten Gesichtsausdruck wie andere Tote, die ich gesehen habe, sondern sah aus, als wäre er unter Schmerzen gestorben. (115)

Siehe: Schmerz und spinale Reflexe

Bis zum Jahr 2011 war Professor LAUCHERT geschäftsführender Arzt der DSO. Er selbst war als Transplanteur tätig. Zur Schmerzempfindung Hirntoter sagte er folgendes: „Es ist in der Tat nicht zu belegen, dass eine für hirntot erklärte Person tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen mehr, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügt“ (LAUCHERT o. J., zit. n. GOETTLE 2011, S. 4). (25)
Der geschäftsführende Arzt der DSO, Prof. Dr. med. W. Lauchert, teilte in einem Schreiben vom 25.09.2000 an die Pastorin Ines Odaischi mit: „Es ist in der Tat nicht zu belegen, dass eine für hirntot erklärte Person tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügt“ (FOCKE 2013, S. 20).

Nach Aussage der DSO sei das Zitat so nicht gegeben worden.

In der Leitlinie der Anästesiologie: Erklärung zum Hirntod steht: „Nach dem Hirntod gibt es kein Schmerzempfinden mehr. Deshalb sind nach dem Hirntod keine Maßnahmen zur Schmerzverhütung (z.B. Narkose) nötig. Die Tätigkeit eines Anästhesisten bei der Organentnahme - zu Maßnahmen wie z.B. der künstlichen Beatmung, der Kontrolle der Herztätigkeit und des Kreislaufs sowie der notwendigen Ruhigstellung der Muskulatur - dient ausschließlich der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der zu entnehmenden Organe“ (FOCKE 2013, S. 20). (114)
Während der Erklärung der Schritte zur Hirntoddiagnostik präsentierte er ein Video, dass einen Patienten nach der Feststellung des „Hirntodes“ zeigte. Dieser Tote versuchte sich hinzusetzen und bewegte seine Arme vor der Brust. Obwohl ESTOL den Anwesenden versicherte, dass dieser Hirntote eine Leiche sei, waren viele Tagungsteilnehmer davon sehr beunruhigt. (30)

Siehe: spinale Reflexe

Obwohl das Hirntodkonzept von Beginn an bereits umstritten war, hat DANIEL ALAN SHEWMON, ein amerikanischer Kinderarzt und Neurologe, mit seinen Studien nun bewiesen, dass der Organismus des Menschen mit dem Absterben des Gehirns nicht zeitgleich zerfalle. Die Annahme, dass das Gehirn für die Steuerung der Integration des gesamten Organismus zuständig ist, wurde widerlegt. (Es wird dabei auch vom sogenannten „biologischen Integrationsargument“ gesprochen.) SHWEMON hat bewiesen, dass es keinen kausalen und zeitlichen Zusammenhang von Hirntod und dem Tod des Gesamtorganismus gibt. (47)
Bei seiner Studie untersuchte SHEWMON im Jahr 1998 über 12.000 dokumentierte medizinische Quellen. Er suchte die Fälle heraus, bei denen die Patienten nach einer korrekt durchgeführten Hirntoddiagnose die Abschaltung der künstlichen Beatmung länger als sieben Tage überlebten. Dabei fand er insgesamt 175 dokumentierte Fallakten, die aussagten, dass nach diagnostiziertem Hirntod und dem Ausschalten der Beatmungsgeräte eine Zeitspanne von einer Woche bis zu vierzehn Jahren lag (vgl. MANZEI 2012, S. 160). (47)

Siehe: Alan Shewmon

WOLFGANG WALDSTEIN, der zum Zeitpunkt des Kongresses 2005 zu den „Zeichen des Todes“ Mitglied des Consiglio Direttivo der Päpstlichen Akademie für das Leben war, veröffentlichte 2012 in der Zeitschrift „Medizin & Ideologie“ einen Fachartikel. Er schreibt, dass die Mitglieder dieses Consiglio mehrheitlich den Hirntod fanatisch vertraten. Da ALAN SHEWMON, Mitglied der Akademie für das Leben, sich als Mediziner durch seine jahrelangen Klinikerfahrungen besonders kompetent und kritisch bereits im Jahr 2000 zur Hirntoddebatte geäußert hatte, wurde offenbar sein Ausschluss aus der Akademie erwogen. WALDSTEIN gelang es, dies zu verhindern. Der damalige Kanzler der Päpstlichen Akademie der Wissenschaften, ein Verfechter des Hirntodes, war von den Ergebnissen dieses Kongresses so schockiert, dass er verbot, die Akten zu veröffentlichen. Dennoch hat ROBERTO DE MATTEI, Vizepräsident des Consiglio Nazionale delle Ricerche, im Jahr 2006 in englischer und im Jahr 2007 in italienischer Sprache ein Buch zum Kongress veröffentlicht. Dieses enthält teilweise Texte der Tagungsbeiträge der Teilnehmer des Kongresses von 2005 und Beiträge von Wissenschaftlern, die wegen der Brisanz der Texte als Redner nicht zugelassen wurden, wie beispielsweise WALDSTEIN selbst (vgl. WALDSTEIN 2012 b, S. 20) (57)

Siehe: Wolfgang Waldstein

Weltweit gibt es unterschiedliche Hirntodkriterien. Aus diesem Grund ist es schwer nachzuvollziehen, warum an einem Ort der Erde ein Patient bereits für hirntot erklärt werden kann, während er an einem anderen Ort noch als lebend bezeichnet wird. (13)

Auch wenn es weltweit verschiedene Definitionen von Hirntod gibt, so hat D/A/CH mit dem Gesamthirntod die umfassendste Definition.

In Deutschland hat der Gesetzgeber mit dem neuen Transplantationsgesetz keine gesetzlichen Regelungen getroffen, die die Kriterien zur Feststellung des Hirntodes festschreiben. (13)

Es wird zwar § 16 und § 3 TPG genannt, aber kein Wort davon, dass vor der Organentnahme "der Tod des Organ- oder Gewebespenders" (§ 3 Abs. 1 TPG), d.h. "der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms" (§§ 3, 9 und 16 TPG), festgestellt sein muss.

Die DSO sagt, dass in Deutschland als Hirntod der Zustand des gesamten Gehirns bezeichnet wird, bei dem die irreversibel erloschenen Funktionen des Kleinhirns, des Großhirns und des Hirnstamms diagnostiziert werden, wobei die Herz-Kreislauffunktion und die Atmung künstlich aufrechterhalten werden (vgl. DSO 2014 b, o. S.). (14)

Hierbei entsteht der Eindruck, dass die DSO den Gesamthirntod definiert habe. Dabei wurde dies bereits 1997 mit der Einführung des TPG in den §§ 3, 9 und 16 so definiert.

Die vorgeschriebene Diagnostik der Bundesärztekammer erfasst nur bestimmte Bereiche des Gehirns. Bei den Patienten, bei denen eine apparative Diagnostik nicht vorgeschrieben ist, brauchen nur die Funktionen des Hirnstammes untersucht zu werden. Dabei werden die Funktionen des Kleinhirns, des Kortex und des Mittelhirns nicht diagnostiziert. (16)

()

Laut Transplantationsgesetz muss nach § 5 beim Organspender der Hirntod von zwei Ärzten, die dafür qualifiziert sind, unabhängig voneinander diagnostiziert werden. Diese dürfen weder beim Explantationsvorgang des Spenders noch an deren Organübertragung beteiligt sein (vgl. DSO 2014 b, o. S.). (17)

Dabei könnte der Eindruck entstehen, dass die DSO gleichrangig zum TPG steht. Dabei ist die DSO nur eines der ausführenden Organe, ebenso auch die BZgA und ET.

Wie SPIEGEL ONLINE am 11.01.2015 berichtete wurde im Raum Bremerhaven/Bremen ein weiterer Fall einer Falschdiagnose vom Dezember 2014 bekannt. Nachdem der Bauchraum des Patienten zum Zwecke der Organentnahme bereits eröffnet war, wurde der Fehler bemerkt und die geplante Explantation abgebrochen. (18)

Siehe: Skandale#Bremen

Er berichtete über den Krankheitsverlauf und die Genesung des Patienten ZACK DUNLAP, der im Zustand einer „ischämischen Penumbra“ war. Auf ihn trafen medizinische und gesetzliche Kriterien zu, um seinen Hirntod zu erklären. Zur Sicherheit der Diagnose wurde der Blutdurchfluss ergänzend mithilfe der medizinischen Gerätetechnik 31 geprüft. Ein zweiter Hirnscan bestätigte die Hirntod-Diagnose noch einmal. (19)

Siehe: Zack Dunlap

Dr. YOSHIO WATANABE, ein japanischer Kardiologe, stimmte COIMBRA zu. Er sagte, wenn die rechtzeitige Behandlung der Patienten mit einer Unterkühlung 38 beginne und sie dem Apnoe-Test nicht ausgesetzt würden, hätten die Patienten eine Rückkehrchance ins Leben von 60 Prozent (vgl. WATANABE 2005, S. 5). (23)

Diese künstliche Unterkühlung des Patienten (Hypothermie) macht nur bei sekundärer Hirnschädigung Sinn, da hierbei die Ursache (Stillstand des Blutkreislaufes; ca. 15% der Hirntote) behoben wurde und sich nun wieder erholen kann. Daher ist die Hypothermie in D/A/CH bei primärer Hirnschädigung seit Jahren Standard.

Bei einer Organentnahme ist ein friedliches Sterben im Beisein der Angehörigen nicht möglich (vgl. KAO 2013, S. 44 - 45). (26)

Siehe: Sterbebegleitung

Das Ende von Herzschlag und Atmung, Totenstarre und Augentrübung sind Kriterien, die die Menschheit als Todeszeichen seit ewiger Zeit anerkennt. (28)

Stillstand von Herzschlag und Atmung sind seit Ende des 18. Jh. keine sichere Todeszeichen. Die Totenstarre kam erst im 19. Jh. als sicheres Todeszeichen auf.

Organe wie Leber und Nieren arbeiten und der Spender atmet mit Hilfe der medizinischen Gerätetechnik. (29)

Kein Hirntoter atmet selbst, er wird beatmet.

Er wurde darauf hingewiesen, dass bei der Bildung von Muttermilch ein Signal vom Vorderlappen der Hypophyse ausgesendet wird, das dann das Entstehen der Muttermilch ermöglicht und das Brustwachstum anregt. Für diesen Vorgang ist ein Funktionieren des Gehirns nötig. Darauf erwiderte VINCENT, dass es möglich sein könnte, dass im Gehirn noch eine minimale Hormonproduktion möglich sei (vgl. BYRNE, COIMBRA, SPAEMANN, WILSON 2005, S. 3 - 4). (31)

Siehe: Mutterkuchen

„Es gibt einen überwältigenden medizinischen und wissenschaftlichen Befund, daß das vollständige und unwiderrufliche Ende der Gehirntätigkeit (im Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm) kein Beweis für den Tod ist. Der vollkommene Stillstand von Gehirnaktivität kann nicht hinreichend festgestellt werden. Irreversibilität ist eine Prognose und nicht eine medizinisch feststellbare Tatsache. Wir behandeln heute viele Patienten mit Erfolg, die in der jüngsten Vergangenheit als hoffnungslose Fälle betrachtet worden waren“ (WALDSTEIN 2012 b, S. 21). (33)

Siehe: Todesverständnis und Irreversibilität
Bei einem sich auflösenden Gehirn, wie es bei Hirntoten der Fall ist, besteht eine Therapie nur im Austausch des Gehirns. Wenn dies möglich ist, fehlt noch immer die Datensicherung (Backup) der Datenbank unseres Lebens.

Voraussetzung hierfür ist, dass zu Lebzeiten eine Einwilligung dazu erteilt und schriftlich dokumentiert worden ist oder wenn die Einwilligung der Angehörigen zur Entnahme vorliegt (vgl. BZgA 2014 a, S. 21, 23). (34)

Die Voraussetzungen zur Organentnahme legt nicht die BZgA fest, sondern seit 1997 das TPG in § 3.

Da die Nachfrage nach Spenderorganen das Angebot weit übersteigt, werden derzeitig in Deutschland nicht nur Organe von über Sechzigjährigen, sondern zunehmend auch Organe von krebskranken Spendern transplantiert. (34)

Es gab in Deutschland für die Organspende noch nie eine Altersgrenze. Es kommt weniger auf das biologische Alter der Organe an, als vielmehr auf deren Funktionalität. Diese lässt sich feststellen. - Es sind nur bestimmte Krebsarten bei der Organspende zugelassen, z.B. primäre Hirntumore. Siehe: Krebs

Um den Mangel an Spenderorganen zu beheben, wurde eine weitere Möglichkeit der Organspende geschaffen. Menschen, die einen Herzstillstand erlitten, und sich als Organspender zur Verfügung gestellt haben, werden als „Non-heartbeating-Donors“ (NHBD) bezeichnet. In vielen Staaten ist es erlaubt, ihre Organe zu Transplantationszwecken zu entnehmen (vgl. REHDER 2010, S. 106). (35)

NHBD bzw. DCD ist in Deutschland verboten.

In Belgien wird die Organentnahme nach Euthanasie schon praktiziert. In den Jahren 2005 bis 2007 wurden bereits vier Patienten, die an Multipler Sklerose und neurologischen Krankheiten litten, die Organe entnommen. (35)

Faktisch stimmt es, aber diese Organe wurden nicht einfach entnommen. Diese Organspender haben bei vollem Bewusstsein ausdrücklich gewünscht, dass sie ihre Organe spenden wollen.

In Deutschland dürfen Organe zu Transplantationszwecken nach dem Transplantationsgesetz nur hirntoten Spendern entnommen werden oder wenn seit dem Herzstillstand mindestens drei Stunden vergangen sind. In den Niederlanden, Österreich und Belgien werden Spenderorgane von NHBD nach bereits zehn Minuten Herzstillstand entnommen und über Eurotransplant verteilt (36)

In der dazugehörigen Fußnote 70 heißt es: " Diese Regelung ist für eine Entnahme von transplantierbaren Organen bedeutungslos, da nach drei Stunden Wartezeit nach einem Herzstillstand Organe nicht mehr funktionstüchtig sind (vgl. DEUTSCHER BUNDESTAG 2009, S. 128)."
Der ganze Absatz von § 5 Abs. 1 TPG lautet: "Die Feststellungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 sind jeweils durch zwei dafür qualifizierte Ärzte zu treffen, die den Organ- oder Gewebespender unabhängig voneinander untersucht haben. Abweichend von Satz 1 genügt zur Feststellung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Untersuchung und Feststellung durch einenArzt, wenn der endgültige, nicht behebbare Stillstand von Herz und Kreislauf eingetreten ist und seitdem mehr als drei Stunden vergangen sind."
Es geht somit um die "Organ- oder Gewebespender". Da nach 3 Stunden Herzstillstand Organspende nicht möglich ist, ist diese Zeitangabe für die Gewebespende. Dies hat nichts mit NHBD bzw. DCD zu tun.

Um Organe wie Herz, Lunge, Nieren, Bauchspeicheldrüse, Leber, Dünndarm und Magen zu transplantieren, ... (38)

Der Magen gehört nicht dazu. Nach § 1a TPG "sind vermittlungspflichtige Organe die Organe Herz, Lunge, Leber, Niere, Bauchspeicheldrüse und Darm".

In den Informationsbroschüren der BZgA und der DSO sind die notwendigen Differenzierungen von Organ- und Gewebespende kaum erkennbar. (40)

Die DSO heißt "Deutsche Stiftung Organtransplantation" und koordiniert daher ausschließlich die Organtransplantation. Sie hat daher mit der Gewebespende nichts zu tun.

Die Bundesärztekammer hat nach dem Transplantationsgesetz die geltenden Richtlinien für die Vermittlung der Organe in Deutschland erlassen (vgl. DSO 2012 c, S. 27). (40)

Dies hat nicht die DSO bestimmt, sondern der Gesetzgeber über § 12 TPG.[Anm. 3]

Dass die Strukturen der Transplantationsmedizin für Außenstehende schwer nachvollziehbar sind und erhebliche Mängel aufweisen, wird an nachfolgend genannten Manipulationsmöglichkeiten ersichtlich. Eurotransplant wählt die geeigneten Empfänger nach der Dringlichkeit und den Erfolgsaussichten der Transplantation aus. (42)

Die BÄK gibt ET ein Punktesystem vor, nach dem die gespendeten Organe zu vermitteln sind. Dem Patient mit der höchsten Punktzahl wird das Organ angeboten. Von "auswählen" kann hier nicht die Rede sein.

An diesen Feststellungen wird deutlich erkennbar, dass mangelnde Strukturen der Transplantationsmedizin erkannt wurden. Diese zu verändern und zu verbessern, sind dringend anstehende und notwendige Aufgaben. (42)

Die Skandale waren vor allem 2012. Die ersten Maßnahmen wurden bereits 2012 ergriffen, weitere in den Folgejahren. Von diesen Maßnahmen ist in der 2015 abgegebenen Masterarbeit jedoch kein Wort enthalten.[Anm. 4] Siehe: Skandale#Ma.C3.9Fnahmen_und_Konsequenzen

Mit der Gleichsetzung des „Hirntodes“ mit dem Tod des Menschen wurde es juristisch möglich, an menschliche Organe zu Transplantationszwecken zu gelangen, ohne Menschen nach den bis dahin geltenden Vorstellungen und gesetzlichen Regelungen zu töten. (45)
An diesen Zitaten wird ersichtlich, dass JONAS der Harvard Kommission vorgeworfen hat, dass sie mit der neuen Hirntoddefinition die Legitimation geschaffen hatten, Menschen bei lebendigem Leib zerschneiden zu können. (45)

Siehe: Todesverständnis und Sprache der Kritiker

„In ethischer Perspektive kann man eine Explantation von lebenswichtigen Organen aus einem lebendigen Menschen auch dann nicht rechtfertigen, wenn er selber oder die Angehörigen ihre Zustimmung dazu gegeben haben, denn aktive Euthanasie ist niemals moralisch zu rechtfertigen, wenn er selber oder die Angehörigen ihre Zustimmung dazu gegeben haben, denn aktive Euthanasie ist niemals moralisch zu rechtfertigen, niemand kann zu keiner Zeit über den Abschluss seines Lebens verfügen“ (47)

Hirntote im Vergleich mit Patienten, bei denen nach Patientenverfügung das Therapieende gewünscht wird.

Fähigkeit Patientenverfügung Hirntod
Kommunikation sich mitteilen können unmöglich unmöglich
Können gehen, sprechen, singen, musizieren, balancieren unmöglich unmöglich
Wahrnehmung sehen, hören, riechen, schmecken, tasten möglich unmöglich
Bewusstsein denken, planen, erfinden, kreativ etwas erschaffen möglich unmöglich
Erinnerung was man erlebt hat (DuL) möglich unmöglich
Wissen was wir gelernt haben (DuL) möglich unmöglich
Gefühle Liebe, Hass, Vertrauen, Angst, Hoffnung, Sorge möglich unmöglich
Eigenatmung atmet selbstständig, wenn auch schwer möglich unmöglich
Hirnstammreflexe Licht-, Lidschluss-, ... Atem-Reflex vorhanden nicht vorhanden
Homöostase Körpertemperatur, Wasserhaushalt gestört sehr gestört
Herzschlag vorhanden vorhanden
Verbesserung des Zustandes? sehr unwahrscheinlich völlig unmöglich
gewünscht Mord?
Das "unmöglich" ist beim Hirntod deswegen dauerhaft, weil die Gehirnzellen im Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm seit Eintritt des Hirntodes so schwer geschädigt sind, dass sie nicht nur nie wieder funktionieren werden (irreversibel). Sie befinden sich in einem so weit fortgeschritten Sterbeprozess, dass dieser unaufhaltsamen geworden ist und der nach Tagen des Hirntodes mit der Auflösung des Gehirns (Autolyse) endet.
Der Hirntod ist aus medizinisch-biologischer Sicht ein unumkehrbarer Sterbeprozess, unabwendbar ausgerichtet auf den Tod des Organismus. Er ist aber nicht der Tod des Menschen und kann daher als Todeskriterium keine Plausibilität beanspruchen" (GEISLER 2008, S. 6). (52)
Der sogenannte „Hirntod“ ist der Tod des Organs Gehirn. Dieser kann nicht gleichgesetzt werden mit dem Tod des Menschen, der die Trennung der Seele vom Leib des Menschen mit einschließt. Der Tod des Menschen liegt im Zerbrechen der Einheit von Leib und Seele. Diesen direkten Nachweis kann man mit den Methoden der Naturwissenschaft nicht erbringen. Die Einheit 93 von Leib und Seele äußert sich in den »Lebenszeichen«. Indirekt kann durch das Verlöschen dieser »Lebenszeichen« die Trennung der Seele vom Leib erkannt werden. Viele dieser »Lebenszeichen« sind bei Hirntoten noch vorhanden (vgl. BECKMANN 2010, S. 28 - 29). (52)

Siehe: Todesverständnis

Doch hier kommt die Grundsatzfrage auf, warum ablaufende physikalische und chemische Vorgänge im Gehirn wichtiger sein sollten als andere funktionelle Vorgänge im Körper des Menschen. (53)

Diese Frage beantworten wir nonverbal bei jeder Entfernung eines Krebsgeschwüres, eines Blinddarms und Amputationen, ja sogar bei jedem Schneiden der Zehen- oder Fingernägel sowie der Haare.

Ein weiteres Problem kann auftreten, wenn unter der Fortführung der lebenserhaltenden Maßnahmen der Patient einen Stillstand des Herzens erleidet. Hier würden Wiederbelebungsmaßnahmen nicht mehr im Sinne des Patienten durchgeführt werden. Diese dienen dann ausschließlich dem Zweck, die Organe zu Transplantationszwecken weiter funktionsfähig zu erhalten. (59)

Wenn der Hirntote seine Organe spenden will, ist jede Wiederbelebungsmaßnahme - im Sinne von Aufrechterhalten des Blutkreislaufes - recht, denn nur so kann sein Wunsch, die Organe zu spenden, erfüllt werden.

Keiner kann in Deutschland gezwungen werden, seinen Körper nach einer Hirntoddiagnose zur Organ- und Gewebespende zur Verfügung zu stellen. Alle Bürger können sich selbst informieren und frei entscheiden, ob eine Zustimmung zur Spende erteilt werden soll. (60)

Ebenso kann niemand zur Aufklärung gezwungen werden. - Seit 2013 wird jede(r) Krankenversicherte über seine Krankenkasse über Hirntod und Organspende aufgeklärt. Nach einer repräsentativen Umfrage des Jahres 2016 hat knapp die Hälfte der Bevölkerung zur Frage der Organspende noch keine Entscheidung getroffen.

Weitgehend unbekannt ist, dass Maßnahmen zur Lebenserhaltung erst nach der Explantation beendet und währenddessen noch anästhetische Kontrollmaßnahmen des Organspenders notwendig werden. (61)

Maßnahmen zur Lebenserhaltung werden noch während der Organentnahme beendet, sowie das Herz zum Stillstand gebracht wurde.

In der Begründung zum Transplantationsgesetz wird dann ausgeführt, (B. Besonderer Teil, zu Artikel 1, zu Nummer 3, zu Buchstabe a) dass damit folgendes gemeint ist:

„Um den Bürgerinnen und Bürgern eine informierte und selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, müssen auch solche Aspekte in die Aufklärung mit einbezogen werden, die einer Organ- und Gewebespende möglicherweise entgegenstehen könnten“ (DEUTSCHER BUNDESTAG 2012 a, S. 16).
Für eine umfassende ergebnisoffene Aufklärung der Bevölkerung, die die genannten Aspekte mit einbezieht, fehlen in Deutschland die dafür nötigen Beratungsstrukturen. Ebenso fehlt eine staatliche Aufsicht und Kontrolle. Um dieses Defizit weiter zu verdeutlichen, werden in den nächsten Abschnitten wichtige Hintergründe benannt. (64)

Es wird so dargestellt, als müsste die gesamte Beratung zur Organspende alle Punkte nennen, die gegen die Organspende sprechen. In dem Absatz geht es jedoch um den möglichen Widerspruch zwischen Patientenverfügung und Organspende: "Bei der Aufklärung über die Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende soll zukünftig auch das Verhältnis einer Organspendeerklärung zu einer möglichen Patientenverfügung thematisiert werden, um einen Widerspruch zwischen der Erklärung zur Organ- und Gewebespende und einer Festlegung in einer Patientenverfügung zu vermeiden. Beispielsweise werden in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zur Patientenverfügung entsprechende Textbausteine zur Auswahl zur Verfügung gestellt, mit denen der Verfügende unter anderem festlegen kann, dass seine erklärte Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende vorgehen soll, wenn für eine mögliche postmortale Organ- und Gewebespende ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden müssen, die durch die Patientenverfü- gung ausgeschlossen werden. Um den Bürgerinnen und Bür- gern eine informierte und selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, müssen auch solche Aspekte in die Aufklärung mit einbezogen werden, die einer Organ- und Gewebespende möglicherweise entgegen stehen könnten. Daher hat die Aufklärung die gesamte Tragweite der Entscheidung zu umfassen und muss ergebnisoffen sein. Dies wird durch den neu eingefügten Satz 2 ausdrücklich festgelegt.
Die in § 2 Absatz 1 Satz 1 TPG genannten Stellen, Behörden und Krankenkassen werden nach § 2 Absatz 1 Satz 3 TPG verpflichtet, Organspendeausweise und geeignetes Aufklärungsmaterial – insbesondere in Form der Broschüren der BZgA oder in eigener Zuständigkeit der Länder oder der Krankenkassen erstellter Materialien – bereitzuhalten und der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen." Damit ist klar zum Ausdruck gebracht, dass der Bundestag die Aufklärungsarabeit der BZgA gut heißt. Es bedarf somit keiner neuen Beratungsstellen, so wie sie die Autorin in ihrer Masterarbeit fordert.[Anm. 5]

Als einen Grund für den wachsenden Organbedarf in Deutschland sieht MANZEI, dass die Anzahl derer zunimmt, die wiederholt auf der Warteliste für ein Spenderorgan stehen, wenn die Gefahr der Abstoßung des bereits transplantierten Organs ihr Leben nochmals bedroht. Neue Studien besagen, dass in Deutschland lebende Patienten mit einem Spenderorgan dadurch bis zu siebenmal ein neues Organ erhalten können. (69)

Siehe: Statistik/Deutschland#Erste_Transplantationen_und_Wiederholungen

BRUNO REICHHART, Herzchirurg und Sprecher der Xenotransplantation-

Forschungsgruppe der Deutschen Forschungsgemeinschaft, sagte, dass die Forschungsversuche schwierig seien, aber man komme „gut voran“. Bei Übertragungen von tierischen Zellen besteht die Gefahr, dass tierische Viren auf den Menschen übertragen werden könnten. Insulin von Schweinen wird schon seit Jahrzehnten bei der Diabetestherapie eingesetzt. (69)

Seit Insulin von genetisch veränderten Bakterien mit menschlichem Insulin-Gen produziert wird, ist tierisches Insulin, das nicht jeder Diabetiker vertragen hatte und das zudem teurer war, vom Markt verdrängt worden. Zudem geht von Insulin als Hormon keine Gefahr aus, dass tierische Viren auf Menschen übertragen werden. Diese Gefahr besteht nur bei lebenden Zellen. Siehe: Xenotransplantation

Denn im Mittelpunkt der Debatte stehen nicht nur die Probleme der Organspende und des Hirntodes. Hierbei geht es um elementare Dinge des Zusammenlebens in der Gesellschaft. Fragen, wie eine Gesellschaft mit Tod und Sterben umgehen will, werden wieder in den Fokus gerückt. Wie wird mit Sterbenden und Kranken umgegangen? Und wie mit gesunden Menschen? Dürfen Begehrlichkeiten geweckt werden, die Menschen moralisch unter Druck setzen, ihre Organe oder Teile davon zu spenden? (72)

Diese "Begehrlichkeiten" gibt es auch bei anderen Wartelisten. So haben Pflegebedürftige und ihre Angehöre auch darauf zu warten, bis ein Bewohner eines Pflegeheimes stirbt und sie diesen Platz einnehmen dürfen.

Mit der Transplantationsmedizin hat sich ein ethisches Dilemma aufgetan. Dieses wird durch die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Hirntod noch deutlicher sichtbar. Hier wird ein Menschenleben gegen ein anderes aufgewogen. Doch diese neuen Erkenntnisse zwingen zum Handeln. (72)

Dieses Aufwiegen sehen nur die Kritiker. Die Organspender sehen hierbei nur, etwas Gutes zu tun. - Zudem steht dieses Zitat zielgerichtet im Widerspruch zum vorausgegangenen Zitat.

Für über 80 Millionen Bundesbürger sind insgesamt 13 Mitarbeiter 110 für die Telefonhotline der BZgA in Teilzeit und Vollzeit angestellt, um Fragen zur Organspende zu beantworten. Antworten auf kritische Fragen zum Hirntodkonzept konnten am Telefon von der befragten Beraterin nicht oder nicht umfassend beantwortet werden. Der Hinweis, selbst im Internet zu recherchieren, wurde dennoch gegeben, nachdem mitgeteilt worden ist, dass eine persönliche Beratung durch das Aufsuchen eines kompetenten Beraters gesetzlich nicht vorgesehen sei.

Auch bei der Krankenkasse erfolgte keine umfassende Telefonberatung. Hier wurde auf das Infotelefon der BZgA verwiesen. (73f)

Der Grad der "kritischen Fragen" kann sehr unterschiedlich ausfallen. Warum Hirntoten das Herz noch schlägt, kann noch einfach erklärt werden. Warum sich Hirntote noch bewegen können, ist schon schwieriger. Warum hirntote Schwangere Muttermilch produzieren, ist eine Frage, die nur nach gründlicher Recherche beantworte werden kann.[Anm. 6]

Wo bekommen die Bundesbürger, denen es nicht möglich ist, selbst im Internet zu recherchieren, ihre Informationen her? (74)

Leider meist von Seiten, die von Kritikern betrieben werden und die oft viele Halb- und Unwahrheiten enthalten.

An wen können sich die Menschen wenden, die sich mit dem Gedanken tragen, eine Niere oder einen Teil ihrer Leber einem nahe stehenden Menschen zu spenden? (74)

An ein TXZ.

Wer kann ihre Fragen beantworten, ihre Sorgen und Bedenken verstehen? (74)

Menschen mit echter Anteilnahme.

Wo werden entsprechende Weiterbildungen für Lehrkräfte angeboten? (74)

Es gibt seit Jahren diese Weiterbildungen für Lehrer.

Es ist dringend notwendig, dass eine fachkompetente „Beratung“ für alle Bürger zur Verfügung steht. (75)

Diese steht durch die Telefonberatung der BZgA zur Verfügung. Wer jedoch ausgefallene Fragen hat, der muss sich gedulden. Hierbei wäre eine Online-Beratung hilfreich. Beratung sollte jedoch nicht mit Diskussion oder gar Missionierung verwechselt werden.

Um eine Aufklärung und Beratung zur Organspende leisten zu können, ist es wichtig, dass ein Berater dieses Thema für sich selbst aufgearbeitet und einen Standpunkt gefunden hat. Dadurch ist es ihm möglich, nicht nur das nötige Fachwissen zu vermitteln. Wenn ein Berater für sich selbst den Weg der Entscheidungsfindung erlebt hat, ist er in der Lage, das „Für“ und „Wider“ zur Organspende anderen aufzuzeigen. (77)

Diese Forderungen sind bei der Beratung durch die BZgA gewährleistet.

Die Antwort, ein klares „Ja“ oder „Nein“ zu sagen, ist nicht einfach. Und auch eine Enthaltung verlangt Respekt. (81)

Wenn auf der Intensivstation der Hirntod eines Menschen festgestellt ist, gibt es keine Enthaltung, sondern nur ein Ja oder Nein.

Aber dürfen neue wissenschaftliche Forschungsergebnisse, die das gültige Hirntodkonzept infrage stellen und sogar widerlegen, weiter unbeachtet bleiben? (81)

Diese "neue wissenschaftliche Forschungsergebnisse" werden in der Masterarbeit nur summarisch genannt, aber keine einzige Arbeit wirklich genannt. Meist wird jedoch die Studie von Alan Shewmon aus dem Jahr 1998 genannt. Dies kann 2015 kaum als "neue wissenschaftliche Forschungsergebnisse" bezeichnet werden.

Wann der Sterbeprozess eines hirntoten Menschen abgeschlossen ist, kann auch eine juristisch geltende Hirntoddefinition nicht festlegen. Aus diesem Grund muss die Situation dieser sterbenden Menschen Berücksichtigung finden. (81)

Siehe: Sterbeprozess und Todesverständnis

Gegenwärtig äußern viele Wissenschaftler und Mediziner ihre Zweifel am Hirntodkonzept. Immer noch wird versucht, diesen lauter werdenden Stimmen keinen öffentlichen Raum zu geben. (82)

Diese Aussage wird durch nichts belegt.

Die Feststellung, dass das Gehirn oder ein anderes Organ die Funktion einstellt, ist an sich kein Anzeichen dafür, dass das betreffende Organ zerstört ist und noch viel weniger ein Anzeichen für den Tod dieses Menschen“ (BYRNE 2005, S. 1). (82)

Bei Hirntod ist das Gehirn durch die Nicht-Durchblutung des Gehirns zwar ohne Funktion, aber dieser Zustand ist mehr als nur ein Koma. Bei festgestelltem Hirnntod ist das Gehirn so schwer geschädigt, dass es unaufhaltsam seiner Selbstauflösung (Autolyse) zusteuert. Da gibt es nichts mehr zu retten.

Die in der Masterarbeit benannten Erkenntnisse sollten auch umgehend in die Behandlungsrichtlinien der BÄK einfließen. Entsprechende Korrekturen der jetzt gültigen Richtlinien müssten vorgenommen werden, um bekannte Therapiemöglichkeiten auszuschöpfen, die das Leben hirnverletzter Menschen retten können. (82f)

Es wäre zweckdienlich, wenn die Masterarbeit konkret nennen würde, worin neue Erkenntnisse nicht im Einklang der Behandlungsrichtlinien der BÄK liegen.[Anm. 7]

Um den Apnoetest durchführen zu können, dürfen vorher keine starken Schmerzmittel verabreicht worden sein. Das heißt konkret, dass hirnverletzten Menschen diese Medikamente vorenthalten werden, einzig aus dem Grund, sie diesem Apnoetest zu unterziehen. Da dieser Test nicht der gesundheitlichen Genesung dient und daher keinerlei Nutzen für den Hirnverletzten hat, dieser Test sein Leben sogar weiter gefährden kann, müsste er schnellstens aus den Kriterien zur Vorgehensweise der Hirntoddiagnostik gestrichen werden. (83)

Kein Test der HTD dient dem Patienten. Die TD dient auch nicht der Organspende. Die HTD dient einzig und allein der Antwort, ob hier noch Koma vorliegt und somit eine Verpflichtung zur Weiterbehandlung oder ob bereits der Hirntod eingetreten ist und somit die Verpflichtung zum Therapieende besteht. Wenn der Apnoe-Test gemäß der Richtlinie des BMG durchgeführt wird, nimmt der Patient keinen Schaden.

Neueste wissenschaftliche Forschungsergebnisse sagen aus, dass Hirntote sich im Sterbeprozess befinden, welcher zum Zeitpunkt einer Organentnahme noch nicht abgeschlossen ist. Niemand kann gegenwärtig beweisen, dass Hirntote keine Schmerzen mehr wahrnehmen können. Viele Indizien, die in der Masterarbeit benannt worden sind, weisen aber darauf hin. Da diese Hinweise bekannt sind, kann erwartet werden, dass auch in Deutschland bei Explantationsvorgängen zwingend Narkosemittel verabreicht werden, wie sie beispielsweise in der Schweiz vorgeschrieben sind.

Wenn von Transparenz und rückhaltloser Offenheit zur Thematik der Organspende gesprochen wird, um das Vertrauen der Bevölkerung zu gewinnen und die Organspendebereitschaft zu erhöhen, dann dürfen auch diese Fakten nicht unbenannt bleiben. (83)

Siehe: Todesverständnis und Schmerz - insbesondere Schmerz#Schweiz
Es wäre redlich, wenn hier genannt werden würde, dass die Schweiz die Narkose nicht wegen vermeintlicher Schmerzen nicht vorschreibt, sondern empfiehlt, sondern um die spinalen Reflexe zu unterdrücken.
Diese "viele Indizien" sind alle aus KAO-Schriften. Es ist kein Papier der Schweiz genannt, obwohl sich die Autorin darauf bezieht und diese Papier im Internet öffentlich zugänglich sind.

Jedem sollte bewusst sein, dass der Sterbeprozess erst mit der Organentnahme ein Ende findet und dass eine Sterbebegleitung bis zum letzten Atemzug seiner Familie verwehrt bleibt. (84)
Wir alle haben ein Recht darauf zu leben. Ein Recht auf Gesundheit gibt es nicht. Gesundheit können wir als wertvolles Geschenk annehmen und durch eine gesunde Lebensführung selbst dazu beitragen, dass sie uns möglichst lange erhalten bleibt.

Durch eine gezielte Förderung von Präventionsmaßnahmen gegen Hepatitis, Übergewicht, Medikamenten- und Drogenmissbrauch könnte die Gesundheit vieler Menschen weiter erhalten bleiben, deren Organe ihre Funktionsfähigkeit durch eine ungesunde Lebensweise verlieren. (85)

Man kann durch entsprechende Lebensweise und Prävention sicherlich die Zahl der Organpatienten etwas reduzieren. Doch es stellt sich die Frage, wie man die Menschen dazu motivieren kann. Wer wissentlich oder fahrlässig seine Gesundheit geschadet hat, wird bei der Zuteilung der Organe genauso behandelt, der völlig unverschuldet in diese Situation gekommen ist, z.B. durch Mukoviszidose. Ob dies ethisch korrekt ist, gilt es zu diskutieren.

Doch das Lebensrecht eines hirntoten Menschen, der noch nicht tot ist und sich im Sterben befindet, ist höher zu bewerten, als der Wunsch nach einem längeren Leben. (85)

Die Wortwohl ist die von KAO. - Siehe: Todesverständnis

Österreich: Hier gilt die sogenannte „Widerspruchslösung“.

Menschen, die keine schriftliche Ablehnung zur Organspende bei sich tragen, sind im Falle der Hirntodfeststellung Organspender. Diese Regelung gilt auch für Touristen. Es gibt die Möglichkeit sich in Österreich ein Widerspruchsregister zur Ablehnung der Organspende eintragen zu lassen (vgl. FOCKE 2014b, o.S.). (125)

In Österreich sind in jedem Fall - nicht nur bei Touristen - die Hinterbliebenen zu befragen, ob ihnen ein mündlicher Widerspruch bekannt ist. Dies ist seit März 2014 in einem Papier "im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit" festgelegt, siehe hier.

Weiterführende Literaturhinweise (126)

Hierzu sind die Internetseiten der DSO und von ET genannt, daneben die von KAO und IG Kritische Bioethik sowie die Bücher "Grauzone Hirntod. Organspende verantworten" sowie "Herzloser Tod. Das Dilemma der Organspende". Dies kann alleine von der Anzahl her 2:4 nicht als ausgewogen bezeichnet werden.

In dieser Masterarbeit wurden diese Professoren namentlich genannt: Peter Schütt (†), Christina Niedermeier, Barbara Wedler, Andreas Zieger, David W. Evans, Harten, Lauchert, Robert Spaemann, Paul Byrne, [Stewart Youngner]], Josef Seifert, Julian Savulescu, Mario Deng, Franklin Miller, Josef Schumacher und Eberhard Schockenhoff. In der Literaturliste wurde des weiteren genannt: Hermann Reichenspurner, Günter Kirste und Wolfgang Waldstein (mit 4 Quellenangaben).

Peter Schütt (†), Christina Niedermeier und Barbara Wedler haben die Autorin zur Masterarbeit ermutigt bzw. darin "geduldig und fachkundig" (6) unterstützt.

Damit die Inhalte gut leserlich sind, habe ich diese verständlich formuliert und teilweise mit erklärenden Fußnoten versehen. So hoffe ich, dass diese Arbeit von vielen gelesen wird und eventuell auch für das professionelle Tätigkeitsfeld weiterverwendet werden kann und sie nicht im Regal der Hochschulbibliothek einstaubt. Vielleicht gibt diese Arbeit einen Anstoß, sich weiter mit dem Thema zu befassen oder Gespräche und Diskussionen zu führen.

Über Rückmeldungen und Anregungen bin ich sehr dankbar. (6)

Mit diesen Worten endet auf Seite 6 das Vorwort.

Anhang

Anmerkungen

  1. Erstprüfer: Christina Niedermeier. Zweitprüfer: Barbara Wedler. Die Masterarbeit liegt als PDF-Datei vor.
    Die Hochschule Wittweida gehört zum EC-Europa-Campus. Zu diesem gehören die Studienzentren Karlsruhe, Mannheim, Frankfurt/Main und die Hochschule Wittweida.
  2. Die Zahlen der Jahre 2002 bis 2005 wurden aus dem Jahrbuch der DSO entnommen. Die Zahlen der Jahre 2006 bis 2013 wurden nach den absoluten Zahlen der Jahrbücher der DSO berechnet. Dabei wurden nur die realisierten Organspenden mit den Ablehnungen nach Feststellung des Hirntods ins Verhältnis gesetzt. D.h. nicht berücksichtigt wurden dabei nicht erfolgte Organtransplantationen, z.B. durch Kreislaufversagen oder med. Gründen.
  3. Es stimmt nachdenklich, dass eine Masterarbeit des Jahres 2015 so häufig das TPG nennt, aber kaum das TPG als Quelle angibt oder gar daraus zitiert.
  4. Im Januar 2014 brachte die DSO die Schrift "Hintergrundinformation. Nach den Wartelisten-Manipulationen. Was hat sich geändert? Maßnahmen und Konsequenzen" heraus. Hieraus hätte im Jahr 2015 geschöpft werden können.
  5. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/090/1709030.pdf Zugriff am 30.03.2019.
    Damit ist die auf Seite 78 der Masterarbeit Darstellung irreführend: "Welche Inhalte sollen während der Beratung vermittelt werden?
    - Die zu vermittelnden Inhalte richten sich nach den im Transplantationsgesetz festgeschriebenen Aspekten, die in vorliegender Masterarbeit auch benannt sind.
    (Siehe Abschnitt 5.2.)" In Abschnitt 5.2 geht es im Wesentlichen um genau diesen Textabschnitt.
  6. Bei dieser Frage musste ich nach 5-jährigem Betreiben dieses Organspende-Wiki´s auch erst einmal recherchieren, weil ich es mir nicht erklären konnte. Doch dann fand ich eine medizinische Erklärung, die in völligem Einklang mit dem Hirntodkonzept ist.
  7. Als ich im Dezember 2016 darauf hinwies, dass bei allen Frauen im gebärfähigen Alter, bei denen der Hirntod festgestellt worden ist, ein Schwangerschaftstest durchgeführt werden soll, damit nicht durch Therapieende oder Organentnahme daa Leben des Kindes beendet wird, sondern die intensivmedizinische Versorgung bis zur Geburt des Kindes fortgesetzt werden sollte, war bereits im Januar 2017 in die Empfehlung aufgenommen, dass man auf Anzeichen der Schwangerschaft achten soll.

Einzelnachweise

  1. Ilona Leska: Organspende im Spannungsfeld verschiedener Interessen und die Notwendigkeit einer unabhängigen und ergebnisoffenen Beratung. (Masterarbeit) Mittweida 2015. Nach: https://www.google.de/url?q=https://monami.hs-mittweida.de/files/6187/Masterarbeit%2BBibliotheksexemplar.pdf&sa=U&ved=0ahUKEwiQ9ba9nYfhAhVRKlAKHZlHAZYQFgg4MA0&usg=AOvVaw20ciK4Q-26LGKurjVpiW2L Zugriff am 12.03.2019.
  2. DSO: Jahrbuch 2002ff.
  3. Die Anzahl der potenzieller Organspender umfasst alle Hirntoten, die mit für eine TX brauchbare Organe auf der Intensivstation liegen. Die meisten von werden tatsächlich Organspender. Bei einigen wird die die Organspende verweigert. Daneben gibt es noch eine Reihe von Hirntoten, bei denen zwar eine Zustimmung zur Organspende vorgelegen hat, bei denen es jedoch aus verschiedenen Gründen zu keiner Organspende gekommen ist. Die DSO unterscheidet hierbei unter:
    • Abbruch vor oder während der Organentnahme (z.B. Tumorfeststellung)
    • Medizinische Gründe (inkl. Herz-Kreislaufstillstand, ICD-10 I46.9)
    • Sonstiges (Keine Einwilligungsberechtigten, Gespräch nicht zumutbar, keine Freigabe durch den Staatsanwalt)
  4. DSO: Jahresbericht 2022, 60.
  5. DSO: Jahresbericht 2022, 23.

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