Evangelische Frauen in Deutschland: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Organspende-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 21: Zeile 21:


=== Positionspapier (2013) ===
=== Positionspapier (2013) ===
Im Oktober 2013 veröffentlichte "Evangelische Frauen in Deutschland" ([[EFiD]]) ein [http://www.evangelischefrauen-deutschland.de/images/stories/efid/Positionspapiere/organtransplantation_positionspapier%202013.pdf Positonspapier zur Organspende]. <br>
Im Oktober 2013 veröffentlichte "Evangelische Frauen in Deutschland" ([[EFiD]]) ein [http://www.evangelischefrauen-deutschland.de/images/stories/efid/Positionspapiere/organtransplantation_positionspapier%202013.pdf Positionspapier zur Organspende]. <br>
Nach [http://de.wikipedia.org/wiki/Evangelische_Frauen_in_Deutschland Wikipedia] fördert der bundesweite Dachverband die Arbeit von rund 3 Mio. Frauen der evangelischen Frauenverbände in Deutschland. Das bedeutet nicht, dass alle 3 Mio. evangelische Frauen diesem Positionspapier in allen Punkten zustimmen.
Nach [http://de.wikipedia.org/wiki/Evangelische_Frauen_in_Deutschland Wikipedia] fördert der bundesweite Dachverband die Arbeit von rund 3 Mio. Frauen der evangelischen Frauenverbände in Deutschland. Das bedeutet nicht, dass alle 3 Mio. evangelische Frauen diesem Positionspapier in allen Punkten zustimmen.



Version vom 4. Juni 2017, 21:06 Uhr

Evangelische Frauen in Deutschland (EFiD) ist der Dachverband von 40 evangelischen Frauenverbänden und vertritt nach Wikipedia rund 3 Mio. Frauen. Das bedeutet nicht, dass alle 3 Mio. evangelische Frauen diesem Positionspapier in allen Punkten zustimmen.

Organspendeausweis

Zum Kirchentag 2015 in Stuttgart brachte EFiD einen eigenen Organspendeausweis heraus. Darin kann man u.a. ankreuzen:

  • "Ja, ich gestatte dies, wenn die Explantation unter Vollnarkose erfolgt."

siehe: Schmerzwahrnehmung

  • "Ja, ich gestatte dies, wenn während der Explantation eine Sterbebegleitung im OP durch eine_n Angehörige_n/eine_n Stellvertreter_in möglich ist."

siehe: Sterbebegleitung Dazu heißt es: "Ich habe zur Kenntnis genommen:

  • Eine Organtransplantation kann Lebensqualität erhöhen und Überleben ermöglichen.
  • Die Gleichsetzung des Hirntods mit dem Tod ist wissenschaftlich umstritten.
  • Mein Körper wird bis zum Abschluss der Organentnahme intensivmedizinisch am Leben gehalten.
  • Eine Einwilligung zur Organentnahme kann mit Bestimmungen in einer Patient_innenverfügung kollidieren.
  • Eine Organentnahme kann den Trauerprozess meiner Angehörigen erleichtern oder erschweren."

Es steht dort auf dem Papier, aber ob man es wirklich zur Kenntnis genommen hat, ist damit nicht sichergestellt.

Zum Thema vermeintliche Schmerzen und Vollnarkose heißt es auf dem OSA:
"Organentnahme - nur mit Vollnarkose?
Unser Organspende-Ausweis ist anders, weil er die Möglichkeit bietet, einer Organsepnde unter der Bedingung einer Vollnarkose bei der Entnahmeoperation zuzustimmen. Weil niemand mit letzter Sicherheit ausschließen kann, dass SpenerInnen während der Organentnahme kein Schmerzempfinden mehr haben, sagen wir: Organentnahme sollte grundsätzlich unter Vollnarkose erfolgen."
siehe: Schmerzwahrnehmung

Positionspapier (2013)

Im Oktober 2013 veröffentlichte "Evangelische Frauen in Deutschland" (EFiD) ein Positionspapier zur Organspende.
Nach Wikipedia fördert der bundesweite Dachverband die Arbeit von rund 3 Mio. Frauen der evangelischen Frauenverbände in Deutschland. Das bedeutet nicht, dass alle 3 Mio. evangelische Frauen diesem Positionspapier in allen Punkten zustimmen.

Hirntod

2. Hirntoddiagnostik nach 24 Stunden

Die Hirntoddiagnostik müsse "in der Regel im Abstand von 24 Stunden ... gestellt werden." (Seite 6)

Der Abstand von 24 Stunden ist nur bei Kindern unter 2 Jahren. Bei älteren Kindern und bei Erwachsenen beträgt der Abstand bei sekundärer Hirnschädigung (d.h. nach Herzstillstand) 72 Stunden, bei primärer Hirnschädigung (d.h. bei allen anderen Ursachen) 12 Stunden.[1]

EFiD bestreitet den Hirntod als Tod des Menschen

"Steht ein hirntoter Mensch nicht als Organspender_in zur Verfügung, können Angehörige dabei sein, wenn die Beatmung eingestellt wird, und sehen, wie der Tod eintritt." (Seite 8)

EFiD bestreitet damit den Hirntod als Tod des Menschen. Mit dieser Haltung stellt sich EFiD gegen juristische und medizinische Definitionen und gegen das TPG. Sie alle besagen, dass Hirntote Tote sind. Somit kann bei ihnen nicht der Tod eintreten, wenn die künstliche Beatmung abgestellt wird. - Dann tritt der Herztod ein, denn: Mit dem Hirntod ist der Mensch tot. Mit dem Herztod ist der Körper tot.

Bei Hirntoten sei der Körper für tot erklärt worden

"Auch für viele Pflegende und Mediziner_innen bedeutet es eine große Belastung, den nach der Hirntoddiagnose offiziell für tot erklärten Körper weiter zu behandeln und zu pflegen." (Seite 9)

Beim Hirntod wird nicht der Körper für tot erklärt, sondern die Person. Dass beim Hirntod nicht der Körper, sondern der dauerhafte Verlust des Geistes eines Menschen bedeutsam ist, beschreibt sogar das kirchliche Papier der EKD und DBK aus dem Jahre 1990 sehr zutreffend: "Mit dem Hirntod fehlt dem Menschen die unersetzbare und nicht wieder zu erlangende körperliche Grundlage für sein geistiges Dasein in dieser Welt. Der unter allen Lebewesen einzigartige menschliche Geist ist körperlich ausschließlich an das Gehirn gebunden. Ein hirntoter Mensch kann nie mehr eine Beobachtung oder Wahrnehmung machen, verarbeiten und beantworten, nie mehr einen Gedanken fassen, verfolgen und äußern, nie mehr eine Gefühlsregung empfinden und zeigen, nie mehr irgendetwas entscheiden." (Seite 10f)[2]

Nach der Organentnahme sind die Todeszeichen sichtbar

"Für Angehörige wie für beteiligtes medizinisches Personal sind erst nach der Explantation – die oft viele Stunden nach der Hirntoddiagnose erfolgt – die Todeszeichen sichtbar, die sinnlich wahrgenommen werden können: Der Körper ist kalt und leblos, kein Herzschlag ist zu spüren." (Seite 10)

Die hier genannten Todeszeichen sind unsichere Todeszeichen, da man den Menschen u.U. aus diesem Zustand herausholen kann, d.h. reanimieren kann.
Zu den frühen sicheren Todeszeichen gehören:

  • Totenflecke (Livores), treten etwa 20–60 Minuten nach dem Herztod auf.
  • Totenstarre (Rigor mortis), beginnt 1-2 Stunden nach dem Herztod.[Anm. 1]
  • eine mit dem Leben nicht zu vereinbarende Verletzunge (z.B. Trennung von Kopf und Rumpf)

Der Hirntod gehört mit zu den frühen sicheren Todeszeichen.

Von hirntoten Patienten

"Von größtem Gewicht ist dabei der Nachweis, dass einige künstlich beatmete hirntote Patient_innen Teile ihrer körperlichen Funktionen aufrechterhalten können – etwa, indem sie schwitzen und Infektionen durch Fieber bekämpfen. Hirntote beatmete Patient_innen, die künstlich ernährt wurden, verdauten und schieden aus." (Seite 10)

Der Ausdruck "hirntote Patient_innen" ist ein Widerspruch in sich. Hirntote sind keine Patienten. Ist der Hirntod festgestellt, wird die Behandlung beendet, weil es keinen Sinn macht, einen Toten zu behandeln. Patienten leben, Tote nicht. Hirntote sind Tote, wenn auch mit teilweise intakten Körperfunktionen.
Als "hirntote Patient_innen" könnte man die Hirntote bezeichnen, bei denen der Hirntod eingetreten, aber noch nicht festgestellt ist. Solange der Hirntod nicht festgestellt ist, gilt dieser Mensch als Patient und wird als solcher auch behandelt. - Doch darum geht es im oben zitierten Text nicht.
Alle Hirntote werden künstlich beatmet, nicht nur einige, denn es ist ein Kennzeichen des Hirntods, dass durch den dauerhaften Ausfall des Atemzentrums die Eigenatmung erloschen ist.
Alle Hirntote können schwitzen, können Fieber bekommen, verdauen und scheiden aus. Das ist möglich, weil die meisten Körperfunktionen noch erhalten sind. - Daher gilt für Hirntote: Mit dem Hirntod ist der Mensch tot. Mit dem Herztod ist der Körper tot.

Mögliche Schmerzen der Hirntoten I

"Eine Untersuchung [...] hat gezeigt, dass bei zwei von 30 als hirntot diagnostizierten Organspendern [...] Blutdruck und Herzfrequenz bei der Organentnahme sprunghaft anstiegen. Ob es sich dabei um Rückenmarksreflexaktivität handelte, wie die Autoren vermuten, oder um Schmerzreaktionen, ist unklar." (Seite 10)

Es handelt sich hierbei bei Gesamthirntoten (in D/A/CH) definitiv um reine Reflexe des Rückenmarks. → Schmerzwahrnehmung
Ein Schmerzempfinden, ein bewusstes Wahrnehmen eines Schmerzes, ist beim Gesamthirntod völlig ausgeschlossen, weil hierzu ein funktionierendes Großhirn notwendig ist.

Mögliche Schmerzen von Hirntoten II

"Die Wahrnehmung von Schmerzen erfolgt mithilfe elektrischer Impulse über die Nervenbahnen, die durch das Rückenmark mit dem Gehirn verbunden sind, wo diese Impulse empfangen und ausgewertet werden. Umstritten ist allerdings, ob beim Ausfall einer solchen Bewertung durch das Gehirn Formen der Rezeptivität von Schmerzen beispielsweise durch das zentrale Nervensystem weiterhin möglich sind." (Seite 12)

Jede Spinalanästhesie beweist, dass für die bewusste Wahrnehmung von Schmerzen das Gehirn notwendig ist. Ist dieses jedoch ausgefallen - so z.B. beim Hirntod -, ist keine bewusste Wahrnehmung von Schmerzen möglich. Die wahrgenommenen Reaktionen sind reine Reflexe des Rückenmarks. → Schmerzwahrnehmung

Mögliche Schmerzen von Hirntoten III

"Darüber hinaus gehört zu dem für eine informierte Entscheidung erforderlichen Wissen die Information darüber, dass die Annahme, mit dem Hirntod sei auch das Schmerzempfinden eines Menschen erloschen, nicht wissenschaftlich eindeutig belegt ist." (Seite 31)

Es ist wissenschaftlich eindeutig belegt: Schmerzempfindung erfolgt im Großhirn. Wird der Informationsfluss zum Gehirn (z.B. durch Spinalanästhesie) unterbrochen oder ist das Großhirn abgestorben,[Anm. 2] kann kein Schmerz wahrgenommen werden.

  • Hirntote nach der Definition des Hirnstammtods (z.B. USA, Großbritannien, Polen) können Schmerzen wahrnehmen, wenn noch Teile des Großhirns funktionieren.
  • Hirntote nach der Definition des Gesamthirntods (z.B. D/A/CH) können keine Schmerzen wahrnehmen, weil auch das Großhirn abgestorben ist.
Hirntote seien zu schützen wie die auf der Warteliste stehende Patienten

"Im Kontext der Organtransplantation ist aus theologischer Perspektive darauf zu bestehen, dass der Schutz des sterbenden Lebens genauso hoch zu bewerten ist wie der Schutz des vom Tode bedrohten, schwerkranken Lebens." (Seite 16)

Hier wird der Hirntote als Sterbender dargestellt, als ein noch im Leben befindlicher Mensch. Theologisch betrachtet ist bei Hirntoten die Einheit von Leib und Seele zerbrochen, d.h. der Mensch ist tot. Daher darf hier nicht vom "Schutz des sterbenden Lebens" gesprochen werden.
Selbst Kritiker der Organspende, wie z.B. Regina Breul, müssen offen zugeben, dass der Hirntod ein Zustand ist, aus dem es kein Zurück ins Leben gibt. Der Herztod steht unausweichlich an, trotz aller intensivmedizinischer Bemühungen.
Bei Patientenverfügungen hat jeder Mensch das Recht, im Falle seines unausweichlichen Todes oder auch bei Aussicht auf einen für ihn nicht lebenswerten Zustand am Ende der Behandlung, eine Weiterbehandlung abzulehnen. Dies beinhaltet die Ablehnung jeder weiterer medizinische Behandlungen, wie aber auch die sofortige Beendigung aller bereits begonnen Maßnahmen, auch der künstlichen Beatmung. Einzig die Schmerztherapie ist unverhandelbar.
Wenn man - wie die Kritiker des Hirntods es sehen - den Hirntoten als Sterbenden betrachtet, zeichnet sich im Vergleich zur Patientenverfügung deutliche ab, dass die freie Entscheidungen für die Patientenverfügung weit vor dem Zustand Hirntod anzusetzen sind. Sie sind treffen mitunter sogar auf Zustände zu, die noch außerhalb eines Sterbeprozesses sind. - Wenn man den o.g. Argumenten der EFiD folgt, müsste EFiD aus zwei Gründen vehemend gegen Patientenverfügung auftreten: Zum Einen weil Patientenverfügungen weitaus früher in den Sterbeprozess eingreifen als die Feststellung des Hirntods, mitunter sogar noch vor Beginn des Sterbeprozesses, und somit den Tod des Sterbenden bzw. des noch nicht sterbenden Patienten aktiv herbeiführt. Zum Anderen weil Patientenverfügungen wesentlich häufiger angewandt werden als die Handlungen nach Feststellung des Hirntods: Sofortige Beendigung der künstlichen Beatmung bzw. die Organentnahme.
Es stellt sich somit die Frage: Warum soll ich eine Patientenverfügung verfassen dürfen, die wesentlich früher in den Sterbeprozess eingreift, mitunter noch vor dem Sterbeprozess, und meinen sofortigen Tod aktiv herbeiführt, aber keine Zustimmung zur Organspende, die wesentlich später in den Sterbeprozess eingreift? Den Zustand des Hirntoten - wie auch immer man ihn sehen mag - genauso schützenswert anzusehen wie das Leben der Menschen, die auf der Warteliste stehen, kann daher nicht nachvollzogen werden.

Hirntoten sei ein "behütetes Sterben" zu ermöglichen

"Diese Verantwortung beinhaltet beides: Krankheiten zu heilen oder zu lindern, Lebensqualität zu erhalten oder zu verbessern ebenso wie Menschen ein begleitetes und behütetes Sterben zu ermöglichen." (Seite 16)

Die häufigsten Ursachen: Anteil p/s Abstand
Hirnblutung ca. 55% p 12 h
Schädelhirntrauma 10-20% p 12 h
Herzstillstand 10-20% s 72 h
Hirninfarkt 10-20% p 12 h
p = primäre Hirnschädigung Abstand[Anm. 3]
s = sekundäre Hirnschädigung

Die nebenstehenden 4 häufigsten zum Hirntod führenden Ursachen sind zusammengenommen über die letzten 10 Jahre hinweg durchgehend über 98% der Ursachen. Alle 4 Hauptursachen erfolgen ohne Vorankündigung, können jeden Menschen an jedem Ort und zu jeder Zeit treffen. Bei allen 4 Hauptursachen versucht die Medizin mit allen Mitteln, das Leben des Menschen zu retten, was ihr auch in schwächer ausgeprägten Formen oder früher mit den Rettungsmaßnahmen begonnen auch gelingt. Doch bei Hirntoten muss die Medizin am Ende feststellen, dass nun Hirntod vorliegt. Die Ursachen waren zu massiv und/oder die ersten Rettungsmaßnahmen kamen zu spät. Daher war die Rettung des Lebens leider nicht mehr möglich.
Diese Umstände sind es, die ein begleitetes und behütetes Sterben - wie es sich die meisten Menschen für sich wünschen - verhindern.
Da Hirntoten Bewusstsein und Wahrnehmung erloschen sind, kann bei Hirntoten auch nicht von Sterbegegleitung gesprochen werden. Sie nehmen von alle dem nichts mehr wahr. Ihr Leben ist abgeschlossene Vergangenheit. Was noch vorliegt, ist intermediäres Leben.
Wer Sterbebegleitung bis zum Ende des intermediären Lebens machen will, der hat beim Herztod auch zu warten, bis die letzte Körperzelle keinen Stoffwechsel hat. Das ist etwa eine Woche nach dem Herztod.

Organspende

Ist Organspende theologisch gestattet

"Theologisch bleibt zudem die Frage, ob es ethisch gestattet ist, in den Sterbeprozess eines Menschen einzugreifen, um Teile von dessen Körper weiter zu verwenden – auch wenn dies aus lautersten Motiven geschieht." (Seite 17)

Theologisch sind hier die Worte Jesu entgegen zu halten: "Es gibt keine größere Liebe, als wenn einer sein Leben für seine Freunde hingibt." (Joh 15,13)
Im konkreten Leben gibt es immer wieder Situationen, wo dies geschieht. Wenn auch sehr selten, so steht die Medizin immer wieder vor der Wahl eines von zwei Leben zu retten. Bei Untätigkeit sterben zwei Menschen. Bei medizinischem Handeln kann jedoch nur eines gerettet werden. Ein Beispiel: Bei einer schwierigen Schwangerschaft oder schwierigen Geburt kann nur das Leben der Mutter oder das des Kindes gerettet werden. Hat hierbei die Mutter nicht das Recht zu sagen, dass das Leben des Kindes gerettet werden soll?
Warum soll ein Mensch - auch mit voller theologischer Zustimmung - für sich nicht entscheiden dürfen, dass er im Falle seines Hirntods als Organspender zur Verfügung stehen möchte?

Die Definition des Hirntods könnte interessengesteuert sein

"Allein der Verdacht, die Definition des Todes könnte von den praktischen Bedürfnissen der Transplantationsmedizin beeinflusst sein, würde das Vertrauen in die Grundlagen der Transplantationsmedizin in Deutschland weiter untergraben." (Seite 25)

In Deutschland sterben jährlich rund 3.000 Menschen in den Hirntod. Davon kommen knapp die Hälfte als potentielle Organspender in Frage.[Anm. 4] Von rund 1.000 Hirntoten werden die Organe tatsächlich entnommen. - Alleine diese Zahlen zeigen, dass die Hirntoddiagnostik wesentlich häufiger für die Beendigung der Therapie als für die Organentnahme angewandt wird.

Organvermittlung

Eurotransplant würde über Leben und Tod entscheiden

"Es gibt aus Sicht der Evangelischen Frauen in Deutschland zunehmend Zweifel, ob die Regelung, die Vermittlung der Spendeorgane in diesem Verbund über die Stiftung Eurotransplant zu organisieren, auf Dauer tragfähig ist. Schon mehrfach haben Verfassungsrechtler_innen darauf hingewiesen, dass 'Entscheidungen in der Transplantationsmedizin [...] Entscheidungen über Leben und Tod [sind]. Sie betreffen existenzielle und elementare grundrechtliche Schutzgüter. Derartige Entscheidungen bedürfen in der Verfassungsrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland der rechtlichen Einbindung sowie der Legitimation.'[Anm. 5] Eine konkrete Frage, die sich hier stellt, ist zum Beispiel, gegen wen eine Patientin oder ein Patient in Deutschland klagen könnte, die oder der nicht auf die Warteliste für eine bestimmtes Organ aufgenommen wird, über die eine private Stiftung in den Niederlanden entschieden hat." (Seite 40)

Eurotransplant ist lediglich ein Dienstleister, der nach den Vorgaben der [[BÄK]] die Organe vermittelt. So darf aus anderen Ländern des Eurotranplant-Verbunds kein Organ nach Deutschland vermittelt werden, das aus DCD stammt, da DCD in Deutschland verboten ist. Schon gar nicht entscheidet Eurotransplant direkt oder indirekt (z.B. über die Zuteilung der Organe) über Leben und Tod.
Juristische Ansprechpartner im Zusammenhang mit Organtransplantation befindet sich daher immer in Deutschland:

  • Die [[BÄK]] für die Richtlinie zur Feststellung des Hirntods, die Richtlinie für die Aufnahme auf die Warteliste und die Richtlinien für die Zuteilung der Organe nach einem klaren Punktesystem.
  • Das entsprechende TXZ für eine Nichtaufnahme auf die Warteliste, aber auch für die Streichung von der Warteliste.
Männer würden über 80% der transplantierten Herzen erhalten

"Mehr als 80 Prozent Männer stehen weniger als 20 Prozent Frauen gegenüber.[3] Inzwischen gibt es Hinweise, dass die vermutete Erklärung, Männer würden entsprechend häufiger an den Grunderkrankungen leiden, die zur Organtransplantation führen, nicht mehr haltbar ist." (Seite 46)

Nach http://www.sqg.de/ergebnisse/leistungsbereiche/index.html waren es 71,8% Männer im Jahre 2013, 73,9% im Jahre 2012, 76,7% im Jahre 2011, 72,2% im Jahre 2010, 75,3% im Jahre 2009 und 78,4% im Jahre 2008, die ein Herz transplantiert bekamen. Mit diesen Zahlen kann von "über 70%" gesprochen werden, aber nicht von "über 80%".

Frauen würden stärker auf den Appell zur Organspende reagieren

"Die weitgehend uneingeschränkte Unterstützung der Kirchen für die Werbung um Organspenden nach Hirntod ist auch in geschlechtsspezifischer Hinsicht bedeutsam – jedenfalls dann, wenn dabei das Nächstenliebe-Argument hervorgehoben wird. Denn in noch höherem Maße als kirchlich sozialisierte Männer reagieren Frauen aufgrund der weiter wirkenden traditionellen Geschlechterstereotype auf diesen Appell." (Seite 66)

Dem widersprechen diese Zahlen aus den Jahresberichten von Eurotransplant: Von den Totspendern spendeten in Deutschland 412 Frauen und 453 Männer im Jahre 2013 ihre Organe, 465 Frauen und 559 Männer im Jahre 2012, 547 Frauen und 629 Männer im Jahre 2011, 589 Frauen und 682 Männer im Jahre 2010.
Da es sich um eine traditionelle Geschlechterstereotype handeln soll, können auch die zusammenfassenden Zahlen aller Nationen des Verbunds von Eurotransplant herangezogen werden:

F / M 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013
Frauen 667 663 693 727 735 714 858 825 891 930 969 903 976 1.015 1.001 943 891
Männer 985 974 934 943 943 945 1.037 968 1.054 1.091 1.170 1.100 1.098 1.172 1.189 1.163 1.084

Fremde Urteile

Der Neurochirurg Dag Moskopp schreibt über über dieses Positionspapier:[4]

Der Autor ist von geschätzten Protestanten mehrfach ermuntert worden, dem Positionspapier "Organtransplantation" der Evangelischen Frauen in Deutschland e.V. doch wenigstens im Kern etwas Positives abzugewinnen, da ein guter Ansatz zugrunde liege. Wenn er aber etwa deren Publikation vom 21.10.2013 studiert, kann er sich kaum dazu durchringen. Zu augenscheinlich imponiert stellenweise ein polemisierender Tod. Die ärztliche Kompetenz, den Tod zu definieren und festzustellen, wird ohne triftiges Sachargument in Zweifel gezogen. Vielfache handwerkliche Mängel in der Zitierweise bezüglich Hirntod und Organspende sowie augenscheinlich abstruse Vorstellungen von der Realität auf Intensivstationen innerhalb der Ausführen der "evangelischen Frauen" wirken wenig sachdienlich. ...

Als "Fazit" zieht er:[5]

Alles in allem lässt sich sagen: Die Evangelischen Frauen in Deutschland e.V. stellen zum Teil unangemessene Forderungen. Und die weiteren Ausführungen in ihrem Positionspapier zum Hirntod bis S. 17 sind ein derartiges Gemisch aus offenbar halbverarbeiteten, angelesenen Teilwahrheiten, dass man sie schlechthin kaum kommentieren kann.

Anhang

Einzelnachweise

EFiD Positionspapier 2013 zur Organspende

Anmerkungen

  1. Totenstarre beginnt mit dem Augenlidern (1-2 Stunden), geht weiter über Kaumuskulatur (2-4 Stunden) und erfasst dann alle Gliedmaßen (6-12 Stunden). Wichtig ist die chronologische Reihenfolge, da gleichzeitiges Erstarren der Muskulatur bspw. auch bei Unterkühlungen auftreten kann.
  2. Die Medizin kennt Patienten, bei denen (z.B. durch Hirninfarkt) die Region des Großhirns geschädigt ist, in der die Schmerzwahrnehmung erfolgt. Diese Patienten haben, je nach Ausmaß der Schädigung, ein vermindertes bis kein Schmerzempfinden.
  3. Bei der HTD muss der zeitlicher Abstand zwischen 1. und 2. klinischen Diagnostik bei primärer Hirnschädigung mind. 12 h und bei sekundärer Hirnschädigung mind. 72 h betragen. Diese Wartezeit kann durch eine apparative Diagnostik verkürzt werden.
  4. "... Bei mehr als der Hälfte der Menschen wird der Hirntod diagnostiziert, auch wenn nach der Diagnose keine Organentnahme erfolgt, aus den verschiedensten Gründen. ..." Siehe: http://www.dgni.de/aerzte/stellungnahmen/476-gemeinsame-stellungnahme-der-dgn-dgnc-und-dgni-zur-feststellung-des-hirntodes.html Zugriff am 21.1.2017.
  5. Vgl. Wolfram Höfling: „Löst die geplante Änderung des Transplantationsgesetzes tatsächlich die Probleme?“, 4. (Stellungnahme der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung, 21. Dezember 2011; zugänglich unter www.stiftung-patientenschutz.de/publikationen/stellungnahmen/Stellungnahmen-2011; Zugriff am 30.07.2013).

Einzelnachweise

  1. Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes (1997) http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Hirntodpdf.pdf Zugriff am 22.7.2014.
  2. http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/gem-texte/GT_01.pdf Zugriff am 22.7.2014.
  3. Vgl. Robert-Koch-Institut (Hrsg.): Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Heft 17 – (Themenheft: Organtransplantation und Organspende) 17 (2003). Das Themenheft ist zugänglich unter: http://www.gbe-bund.de/gbe10/ergebnisse.prc_pruef_verweise?p_uid=gast&p_aid=15993749&p_fid=8523&p_ftyp=TXT&p_pspkz=D&p_sspkz=&p_wsp=&p_vtrau=4&p_hlp_nr=&sprache=d&p_sprachkz=d&p_lfd_nr=83&p_news=&p_modus=2&p_window=&p_janein=J (Zugriff am 30.07.2013). Aktuelle Zahlen zur Geschlechterverteilung auf den Warteliste sind entweder nicht verfügbar oder aber nicht zugänglich.
  4. Dag Moskopp: Hirntod. Konzept - Kommunikation - Verantwortung. Stuttgart 2015, 147.
  5. Dag Moskopp: Hirntod. Konzept - Kommunikation - Verantwortung. Stuttgart 2015, 148.