Daniel Kersting: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Zitat2|Damit folgen aber auch sie einem Erklärungsmuster, nach dem es sich bei der Lebendigkeit Hirntoter letztlich um einen bloßen Schein handelt. Die realen Belastungen und Konflikte, die die Beteiligten in ihrem Umgang mit Hirntoten ertragen und austragen müssen, werden dadurch gleichwohl nicht beseitigt. Im Gegenteil: Sie werden zu Scheinproblemen erklärt und als solche einer angemessenen Aufklärung und Auflösung gerade entzogen. (31)}}
{{Zitat2|Damit folgen aber auch sie einem Erklärungsmuster, nach dem es sich bei der Lebendigkeit Hirntoter letztlich um einen bloßen Schein handelt. Die realen Belastungen und Konflikte, die die Beteiligten in ihrem Umgang mit Hirntoten ertragen und austragen müssen, werden dadurch gleichwohl nicht beseitigt. Im Gegenteil: Sie werden zu Scheinproblemen erklärt und als solche einer angemessenen Aufklärung und Auflösung gerade entzogen. (31)}}
Was der Autor betreibt, kann nicht als Aufklärung oder Auflösung bezeichnet werden, wohl aber als Verschärfung der Situation.
Was der Autor betreibt, kann nicht als Aufklärung oder Auflösung der Schwierigkeit bezeichnet werden, wohl aber als Verschärfung der Situation.


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{{Zitat2|Damit hat die Bundesärztekammer, wie Stoecker bemerkt, 'den gesetzlichen Auftrag, wissenschaftliche Standards für die Regeln der Todesfeststellung zu formulieren, in ein Privileg um[ge]deutet, autonom über die Korrektheit der einen oder anderen Todeskonzeption zu befinden'. Zwar sind die von der Bundesärztekammer vorgenommenen Festlegungen von Begriff und Kriterium des Todes durch den gesetzgeberischen Auftrag nicht gedeckt, gleichwohl werden durch sie Fakten geschaffen, die auf der Basis des geltenden Rechts nicht mehr kontrolliert werden können. (199)}}
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{{Zitat2| Es wäre einer offenen und ehrlichen Kommunikation über das Hirntodkriterium durchaus förderlich, von Rechts wegen klarzustellen, dass die Bundesärztekammer nicht für die Legitimation von Todeskriterien zuständig ist, und ihr deshalb in dieser Frage auch keine besondere Autorität abverlangt werden darf. (199)}}
Die Ärzte haben das größere Fachwissen über den Tod eines Menschen, als Juristen, Philosophen, Soziologen, Theologen oder sonst eine andere Gruppe. Daher gehört es in deren Beurteilung, ob Studien, wie z.B. von [[Alan Shewmon]] am [[Hirntodkonzept]] etwas geändert werden muss.


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Beim [[Scheintod]] ist uns das fachliche Urteil der Ärzte recht, beim [[Hirntod]] nicht. Dabei gibt uns in beiden Fällen die Situation einen Zustand, der "lebensweltlich" falsch ist.


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Sinnvoller und zielführender wäre, wenn sich zumindest die Menschen, die sich öffentlich zu Hirntod äußern, sich zunächst medizinisch-faktisch intensiver mit dem pathophysiologisch wie auch morphologisch mit dem Hirntod und dessen anthropologische Tragweite beschäftigen würde.


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Version vom 12. Februar 2020, 09:07 Uhr

Daniel Kerting war als Philosoph von 2008-2014 wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungsprojekt 'Tod und tote Körper. Zur Veränderung des Umgangs mit dem Tod in der gegenwärtigen Gesellschaft" am Institut für Philosophie der Philipps Universität Marburg. Seit 2015 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Praktische Philosophie der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Seine Forschungsschwerpunkte sind philosophische Anthropologie, Ethik und Zeichentheorie.[1]


Schriften

Tod ohne Leitbild? (2017)

2017 veröffentlichte Daniel Kersting das Buch "Tod ohne Leitbild?"[2] Darin heißt es:

Genau genommen müssen diese Zeichen – wie Lindemann (2002, S. 415) bemerkt – nicht nur außerhalb des Kontextes des Hirntodes, sondern auch in Bezug auf die Hirntoddiagnostik selbst als Lebenszeichen gewertet werden. Es kann nämlich passieren, dass diese 'Vitalfunktionen' bei einer Patientin nicht ausreichend realisiert sind, um ein aussagekräftige Diagnose des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls durchführen zu können. In diesem Fall wäre die Patientin – alltagssprachlich ausgedrückt – zu krank, um ihren Tod feststellen zu können. In diesem Fall besteht die medizinische Aufgabe darin, erst übliche kurative Maßnahmen anzuwenden, z.B. den Blutdruck zu stabilisieren, bevor mit der Hirntoddiagnose begonnen werden kann. (28f)

Diese Aussage zeigt, welches Wissen Gesa Lindemann und Daniel Kersting von der Situation in der Intensivstation und dem zum Hirntod führenden pathologischen Verlauf haben. Die Stabilisierung des Blutdrucks gehört zu den Kernaufgaben jedes Notfallmediziners und noch mehr aller Ärzte in den Intensivstationen. - Es kann keinen Patienten geben, der bei korrekter Anwendung der Richtlinie zur HTD "zu krank" sein könnte, als dass man an ihm fälschlicher Weise Hirntod diagnostizert.

Auf der Basis des skizzierten biologischen Todesverständnisses ist dieser Schluss nur konsequent; denn im Rahmen dieses Verständnisses ist die Frage, ob ein Körper noch lebendig erscheint oder nicht, kein relevantes Kriterium dafür, ob jemand tot oder lebendig ist. (30)

Dass die Ärzte die dafür notwendige Fachkenntnis besitzen, zeigt die Scheintod-Hysterie des 19. und Anfang des 20. Jh.: So mancher Mensch erscheint den medizinischen Laien als Toter, wo Ärzte noch eindeutig Leben erkennen und den Menschen wieder ins normale Leben zurückholen können. Andernfalls haben die Ärzte auch die dafür notwendige Fachkenntnis um zu sagen, dass hier (Hirn-)Tod vorliegt, wo medizinische Laien Leben erkennen. Im 1. Beispiel ist es Scheintod, im 2. Beispiel ist es Scheinleben.

Damit folgen aber auch sie einem Erklärungsmuster, nach dem es sich bei der Lebendigkeit Hirntoter letztlich um einen bloßen Schein handelt. Die realen Belastungen und Konflikte, die die Beteiligten in ihrem Umgang mit Hirntoten ertragen und austragen müssen, werden dadurch gleichwohl nicht beseitigt. Im Gegenteil: Sie werden zu Scheinproblemen erklärt und als solche einer angemessenen Aufklärung und Auflösung gerade entzogen. (31)

Was der Autor betreibt, kann nicht als Aufklärung oder Auflösung der Schwierigkeit bezeichnet werden, wohl aber als Verschärfung der Situation.

Damit hat die Bundesärztekammer, wie Stoecker bemerkt, 'den gesetzlichen Auftrag, wissenschaftliche Standards für die Regeln der Todesfeststellung zu formulieren, in ein Privileg um[ge]deutet, autonom über die Korrektheit der einen oder anderen Todeskonzeption zu befinden'. Zwar sind die von der Bundesärztekammer vorgenommenen Festlegungen von Begriff und Kriterium des Todes durch den gesetzgeberischen Auftrag nicht gedeckt, gleichwohl werden durch sie Fakten geschaffen, die auf der Basis des geltenden Rechts nicht mehr kontrolliert werden können. (199)

Der Gesetzgeber hat nach jahrelanger Diskussion 1997 mit der Verabschiedung des TPG das Hirntodkonzept übernommen. Somit hat sich die BÄK nicht unrechtmäßig etwas angeeignet, was ihr nicht zusteht.

Insofern lässtsich festhalten, dass das geltende Recht im Hinblick auf die Festlegungen eines Todeskriteriums keine Vorkehrungen enthält, das offene Menschenbild etwa vor naturalistischer Vereinnahmung

zu schützen. (199)

§ 3 TPG überlässt der BÄK einen Spielraum des Hirntodkriteriums im Verständnis des Gesamthirntod. Damit liegt das Menschenbild der BÄK nicht frei zur Verfügung und muss daher auch nicht vor einem möglichen Missbrauch der BÄK geschützt werden.

Eine Voraussetzung hierfür wäre sicherlich, einen gesellschaftlichen Verständigungsprozess über die relevanten Fragen, Zweifel und Unsicherheiten, die bezüglich des gegenwärtig geltenden Todeskriteriums bestehen, zu ermöglichen und zu fördern, anstatt ihn - wie dies gegenwärtig der Fall ist - zu unterbinden. (199)

Um das Hirntodkriterium nicht neu zu erfinden, sollten sich die Diskussionsteilnehmer vor dem Führen der Diskussion zunächst einmal umfassend und sachlich korrekt über Hirntod informieren. Unter dieser Voraussetzung fällt Daniel Kerting als Diskussionsteilnehmer aktuell aus.

Es wäre einer offenen und ehrlichen Kommunikation über das Hirntodkriterium durchaus förderlich, von Rechts wegen klarzustellen, dass die Bundesärztekammer nicht für die Legitimation von Todeskriterien zuständig ist, und ihr deshalb in dieser Frage auch keine besondere Autorität abverlangt werden darf. (199)

Die Ärzte haben das größere Fachwissen über den Tod eines Menschen, als Juristen, Philosophen, Soziologen, Theologen oder sonst eine andere Gruppe. Daher gehört es in deren Beurteilung, ob Studien, wie z.B. von Alan Shewmon am Hirntodkonzept etwas geändert werden muss.

Die Hirntodkonzeption entbehrt einer angemessenen Rechtfertigung, weil sie sich lebensweltlich nicht überprüfen lässt, und ist dem reflektierten Selbstverständnis leiblicher Personen gegenüber so hochgradig revisionär, dass ihre Anwendung regelmäßig zu Konflikten in der Praxis führt. (200)

Beim Scheintod ist uns das fachliche Urteil der Ärzte recht, beim Hirntod nicht. Dabei gibt uns in beiden Fällen die Situation einen Zustand, der "lebensweltlich" falsch ist.

Anstatt länger die Vorstellung eines Todes zu verteidigen, der sich unserer Wahrnehmung entzieht und wohlerwogenen Überzeugungen über den Tod widerspricht, wäre es geboten, der Wahrnehmung wieder zu vertrauen und das Todeskriterium zu ändern. (200)

Sinnvoller und zielführender wäre, wenn sich zumindest die Menschen, die sich öffentlich zu Hirntod äußern, sich zunächst medizinisch-faktisch intensiver mit dem pathophysiologisch wie auch morphologisch mit dem Hirntod und dessen anthropologische Tragweite beschäftigen würde.

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Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. Antje Kahl, Hubert Knoblauch, Tina Weber (Hg.): Transmortalität. Organspende, Tod und tote Körper in der heutigen Gesellschaft. Weinheim 2017, 233.
  2. Daniel Kersting: Tod ohne Leitbild? Philosophische Untersuchungen zu einem integrativen Todeskonzept. Münster 2017.