DBK 2015: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Organspende-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
#WEITERLEITUNG [[Katholische_Kirche#Handreichung_der_Deutschen_Bischofskonferenz_.282015.29]]
=== Handreichung der Deutschen Bischofskonferenz (2015) ===
Am 27.4.2015 brachte die Deutsche Bischofskonferenz die Arbeitshilfe "[https://www.dbk-shop.de/de/hirntod-organspende.html Hirntod und Organspende]" heraus.<ref>https://www.dbk-shop.de/de/hirntod-organspende.html Zugriff am 1.8.2015.</ref> Diese Handreichung erschien zum 25-jährigen Jubiläum der gemeinsamen Schrift der [[EKD]] und [[DBK]] im Jahre 1990.
{{Zitat|Angesichts der beständig wachsen den Zahl derjenigen Patientinnen und Patienten, deren Überleben vom Erhalt eines Spenderorgans abhängt, stellt diese Entwicklung eine enorme Herausforderung für die Transplantationsmedizin dar. (5)}}
{{Zitat|Nach jetzigem Stand der Wissenschaft stellt das Hirntod-Kriterium im Sinne des Ganzhirntodes – sofern es in der Praxis ordnungsgemäß angewandt wird – das beste und sicherste Kriterium für die Feststellung des Todes eines Menschen dar, so dass potentielle Organspender zu Recht davon ausgehen können, dass sie zum Zeitpunkt der Organentnahme wirklich tot und nicht nur sterbend sind. (6)}}
{{Zitat| Die Entscheidung zur postmortalen Spende eigener Organe stellt einen großherzigen  Akt  der  Nächstenliebe  dar,  der  als  solcher  frei  von  allem sozialen Druck bleiben sollte. (6)}}
{{Zitat| Der potentielle Spender muss die Möglichkeit erhalten,  über  alle  Aspekte  der  medizinischen  Behandlung  vor, während  und  nach  der  Explantation  umfassend  aufgeklärt  zu werden. (6)}}
{{Zitat|Bezugspunkt der Bestimmung  von  Leben und Tod des Menschen ist also der Mensch als Ganzer und nicht irgendeine organismische Teilfunktion, wobei dem Gehirn als zentraler Steuerungs- und Integrationsinstanz die Rolle einer notwendigen Voraussetzung für die Lebendigkeit des betroffenen Individuums zufällt. (14)}}
{{Zitat|Als besonders irritierend gilt manchen der Umstand, dass weltweit mehrere Fälle erfolgreicher  Schwangerschaften  hirntoter  Frauen  beschrieben worden sind. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung einer bestehenden Schwangerschaft  keineswegs  eine  eigenständige  Leistung  der  jeweiligen Hirntoten allein, sondern das Ergebnis komplexer intensivmedizinischer Interventionen zur Stabilisierung bestimmter außerordentlich labiler Restlebensphänomene darstellen, die als solche gerade nicht auf der Ebene der Ganzheit des Organismus angesiedelt sind. (15)}}
{{Zitat|Nicht  ohne  Grund  spielte  denn  auch  in  der Argumentation der Bundesärztekammer zugunsten des Hirntod-Kriteriums nicht nur die Integrations-Funktion des Gehirns auf der Ebene der organismischen Ganzheit eine Rolle, sondern auch seine  Bedeutung  für  die  Selbstständigkeit  (Autonomie),  die Selbsttätigkeit (Spontaneität), die Abstimmung und Auswahl von Einzelfunktionen  (Koordination)  sowie  für  die  Anpassung  und Abgrenzung  als  Ganzes  gegenüber  der  Umwelt  eine  wichtige Rolle. (19)}}
{{Zitat|Die überwiegende Mehrheit der medizinischen Sachverständigen  ist  daher  in  Ermangelung  eines  besseren  oder  auch nur  annähernd  vergleichbar  sicheren  Konzepts  nach  wie  vor von der Plausibilität des neurologischen Standards überzeugt. (19)}}
{{Zitat|Tatsächlich besteht weder eine rechtliche noch eine moralische Pflicht zur Organspende noch besitzen Kranke einen Rechtsanspruch auf die Organe fremder verstorbener Menschen. Die Organspende ist vielmehr eine Handlung, die moralisch möglich und wegen ihrer altruistischen Motivation sowie des großen zu erwartenden Nutzens für den Organempfänger  besonders  lobenswert  erscheint, ... (20)}}
{{Zitat| Insbesondere der dem Anliegen der Organspende gegenüber positiv aufgeschlossene Patient hat im Sinne der sog. informierten Zustimmung  (informed  consent)  ein  Recht  auf  eine  möglichst vollständige  Aufklärung.  Daher  reicht  es  nicht  aus,  wenn  die Bürger regelmäßig von ihrer Krankenversicherung angeschrieben und dazu aufgefordert  werden, eine persönliche  Entscheidung  zur  Spendebereitschaft  zu  fällen. (24)}}
{{Zitat|Eine in diesem Zusammenhang besonders heikle Herausforderung stellt die kommunikative Begegnung von Ärzten und Pflegepersonal mit den Angehörigen des möglichen Organspenders dar. Hier darf das Interesse an den Organen des Hirntoten nicht die menschliche Begleitung der Hinterbliebenen in den Hintergrund treten lassen. Die Routine des Klinikbetriebs führt leicht dazu,  dass  Ärzte  und  Pflegepersonal  Vorgänge  als  selbstverständlich und unproblematisch erleben, die für Angehörige mit großen Verunsicherungen und Ängsten verbunden sind. (25)}}
{{Zitat| So sollten die Angehörigen bei der Mitteilung der Hirntod-Diagnose nicht sofort auch schon mit der Frage der Organspende konfrontiert werden. Angehörige brauchen zunächst einmal Zeit, um sich der Nachricht über den Tod zu stellen und Trauer zulassen zu können. (26)}}
 
 
 
== Anhang ==
=== Anmerkungen ===
<references group="Anm." />
 
=== Einzelnachweise ===
<references />
 
[[Kategorie: DBK]]

Aktuelle Version vom 5. Juli 2020, 11:36 Uhr

Handreichung der Deutschen Bischofskonferenz (2015)

Am 27.4.2015 brachte die Deutsche Bischofskonferenz die Arbeitshilfe "Hirntod und Organspende" heraus.[1] Diese Handreichung erschien zum 25-jährigen Jubiläum der gemeinsamen Schrift der EKD und DBK im Jahre 1990.

Angesichts der beständig wachsen den Zahl derjenigen Patientinnen und Patienten, deren Überleben vom Erhalt eines Spenderorgans abhängt, stellt diese Entwicklung eine enorme Herausforderung für die Transplantationsmedizin dar. (5)
Nach jetzigem Stand der Wissenschaft stellt das Hirntod-Kriterium im Sinne des Ganzhirntodes – sofern es in der Praxis ordnungsgemäß angewandt wird – das beste und sicherste Kriterium für die Feststellung des Todes eines Menschen dar, so dass potentielle Organspender zu Recht davon ausgehen können, dass sie zum Zeitpunkt der Organentnahme wirklich tot und nicht nur sterbend sind. (6)
Die Entscheidung zur postmortalen Spende eigener Organe stellt einen großherzigen Akt der Nächstenliebe dar, der als solcher frei von allem sozialen Druck bleiben sollte. (6)
Der potentielle Spender muss die Möglichkeit erhalten, über alle Aspekte der medizinischen Behandlung vor, während und nach der Explantation umfassend aufgeklärt zu werden. (6)
Bezugspunkt der Bestimmung von Leben und Tod des Menschen ist also der Mensch als Ganzer und nicht irgendeine organismische Teilfunktion, wobei dem Gehirn als zentraler Steuerungs- und Integrationsinstanz die Rolle einer notwendigen Voraussetzung für die Lebendigkeit des betroffenen Individuums zufällt. (14)
Als besonders irritierend gilt manchen der Umstand, dass weltweit mehrere Fälle erfolgreicher Schwangerschaften hirntoter Frauen beschrieben worden sind. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung einer bestehenden Schwangerschaft keineswegs eine eigenständige Leistung der jeweiligen Hirntoten allein, sondern das Ergebnis komplexer intensivmedizinischer Interventionen zur Stabilisierung bestimmter außerordentlich labiler Restlebensphänomene darstellen, die als solche gerade nicht auf der Ebene der Ganzheit des Organismus angesiedelt sind. (15)
Nicht ohne Grund spielte denn auch in der Argumentation der Bundesärztekammer zugunsten des Hirntod-Kriteriums nicht nur die Integrations-Funktion des Gehirns auf der Ebene der organismischen Ganzheit eine Rolle, sondern auch seine Bedeutung für die Selbstständigkeit (Autonomie), die Selbsttätigkeit (Spontaneität), die Abstimmung und Auswahl von Einzelfunktionen (Koordination) sowie für die Anpassung und Abgrenzung als Ganzes gegenüber der Umwelt eine wichtige Rolle. (19)
Die überwiegende Mehrheit der medizinischen Sachverständigen ist daher in Ermangelung eines besseren oder auch nur annähernd vergleichbar sicheren Konzepts nach wie vor von der Plausibilität des neurologischen Standards überzeugt. (19)
Tatsächlich besteht weder eine rechtliche noch eine moralische Pflicht zur Organspende noch besitzen Kranke einen Rechtsanspruch auf die Organe fremder verstorbener Menschen. Die Organspende ist vielmehr eine Handlung, die moralisch möglich und wegen ihrer altruistischen Motivation sowie des großen zu erwartenden Nutzens für den Organempfänger besonders lobenswert erscheint, ... (20)
Insbesondere der dem Anliegen der Organspende gegenüber positiv aufgeschlossene Patient hat im Sinne der sog. informierten Zustimmung (informed consent) ein Recht auf eine möglichst vollständige Aufklärung. Daher reicht es nicht aus, wenn die Bürger regelmäßig von ihrer Krankenversicherung angeschrieben und dazu aufgefordert werden, eine persönliche Entscheidung zur Spendebereitschaft zu fällen. (24)
Eine in diesem Zusammenhang besonders heikle Herausforderung stellt die kommunikative Begegnung von Ärzten und Pflegepersonal mit den Angehörigen des möglichen Organspenders dar. Hier darf das Interesse an den Organen des Hirntoten nicht die menschliche Begleitung der Hinterbliebenen in den Hintergrund treten lassen. Die Routine des Klinikbetriebs führt leicht dazu, dass Ärzte und Pflegepersonal Vorgänge als selbstverständlich und unproblematisch erleben, die für Angehörige mit großen Verunsicherungen und Ängsten verbunden sind. (25)
So sollten die Angehörigen bei der Mitteilung der Hirntod-Diagnose nicht sofort auch schon mit der Frage der Organspende konfrontiert werden. Angehörige brauchen zunächst einmal Zeit, um sich der Nachricht über den Tod zu stellen und Trauer zulassen zu können. (26)


Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise