D/A/CH

Aus Organspende-Wiki
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Zusammenfassung von "Deutschland, Österreich, Schweiz".

In diesen Ländern ist der Hirntod als Gesamthirntod definiert, d.h. es muss Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm abgestorben sein, damit jemand als hirntot erklärt werden kann.

"Es gibt nur einen Tod"

Am 9.8.2011 brachte die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) einen Kommentar zu den zentralen Revisionspunkten der Richtlinien "Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtranspantationen" unter dem Titel "Es gibt nur einen Tod" heraus. Darin heißt es:[1]

Grundsätzlich gibt es nur "einen Tod". Hingegen gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Tod festzustellen. Die "klassische Methode" ist jene, bei welcher der Arzt die Todeszeichen (Totenflecken, Totenstarre) feststellt; da die Todeszeichen jedoch erst nach einer gewissen Latenz (20-60 Min.) auftreten, kommen sie in der Transplantationsmedizin nicht in Frage, da die Organe nach dieser Zeit nicht mehr funktionstüchtig wären. Entsprechend gilt in der Transplantationsmedizin der totale und irreversible Funktionsausfall des Gehirns (der sogenannte "Hirntod") als sicheres Zeichen dafür, dass ein Mensch tot ist.

Definitionen des Hirntods

Deutschland (§ 3 Abs. 2 TPG)

Der Hirntod ist "der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms."

Österreich Empfehlung zur Hirntoddiagnostik (2013). Kapitel 2

Der Hirntod wird definiert als Zustand der irreversibel er loschenen Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes. Entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft ist der Hirntod identisch mit dem Individualtod eines Menschen.

Schweiz (Art. 9 TxG)

Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Gehirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.

Diese Ländern besitzen daher eine vergleichbare Hirntoddiagnostik.

Dokumente aus D/A/CH

Deutschland Österreich Schweiz
Transplantationsgesetz TPG OTPG TxG
Richtlinie zur HTD Richtlinie Hirntod
NHBD

Schematas

Richtlinie
Hirntodprotokoll Erwachsener

Säugling
NHBD

Intensivmedizinische
Maßnahmen
Maßnahmen Maßnahmen 1

Maßnahmen 2

Gespräch mit Hinterbliebenen Kommunikation
Mitteilungen / News Swisstransplant News

Sonstiges

Deutschland Österreich Schweiz
obere Altersgrenze unbegrenzt[2] 90 Jahre unbegrenzt[2]
untere Altersgrenze [A. 1] 16 Jahre[3] 16 Jahre
untere Altersgrenze [A. 2] 14 Jahre[4]
untere Altersgrenze [A. 3] ab 37. SSW[5] ab 28. Tag / ab 44. SSW[6]

Deutschland

Österreich

Schweiz

Die Schweiz nutzt die wenigen zur Verfügung stehende Organe sehr sinnvoll:

  • Organe von HIV-Spendern werden an HIV-Patienten vermittelt
  • Organe von Hepatitis-Spendern an Hepatitis-Patienten vermittelt
  • 5 Jahre rückfallfreien Krebs gilt als geheilt und kann transplantiert werden
  • Herztote (DCD) sind als Spender möglich
  • Suizidierte Menschen sind als Spender möglich

Die Schweiz ist zur Organspende auf verschiedenen Ebenen aktiv:<ref name="270813">E-Mail vom 27.8.2013.<ref>

  • Die Kantone sind per Gesetz verpflichtet, auf jede anerkannte Intensivstation einen sogenannten lokalen Koordinator zu haben.
  • Swisstransplant bieten Kommunikationskurse für Ärzte und Pflegepersonal an, in denen es vorallem um das Thema Organspende und Angehörigenbetreuung geht.
  • Mit Informationsständen an verschiedensten Anlässen (openair Konzerte, Kongresse , Präventa ect.) sensibilisiert Swisstransplant die Bevölkerung zum Thema Organspende und Transplantation.
  • Zum nationalen Tag der Organspende am 28.09.2013 betreuen viele Spitäler Informationsstände.

Ablauf der DCD bei kontrolliertem Herztod::<ref name="270813"><ref> Die Organentnahme erfolgt nach einem Therapieabbruch. Diese Patienten sind in der Regel schwer hirnverletzt und es besteht keine Aussicht auf Heilung, der Hirntod nicht eingetreten. Ein Therapieabbruch wird mit den Angehörigen besprochen und wird oft auch von ihnen gewünscht. In einem weiteren Gespräch kann die Organspende angesprochen werden. Wenn eine Zustimmung erfolgt, wird die Therapie geplant abgebrochen. Wenn der Patient innerhalb einer Stunde verstirbt, können nach erfolgter Todesdiagnose (siehe: Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen, Kapitel 2.2) Organe zu Transplantation entnommen werden.


Die Hinterbliebenen der Organspender werden von den Transplantationskoordinatoren betreut. Die Hinterbliebenen können sich jederzeit bei der zuständigen Koordinatorin wenden.<ref name="270813"><ref>

Andere Länder

USA

Quelle 1 Quelle 2 Quelle 3
Protokoll der HTD health.ny.gov 2011 pediatrics 2011 guideline.gov 2010
PDF zur HTD neutocritical arora.org aacn.org HTD
Apnoe-Test Apnoe 2009 Apnoe 2001

Anhang

A.

  1. Für die selbständige Zustimmung zur Organspende.
  2. Für die selbständige Ablehnung zur Organspende.
  3. Für die Organspende an sich.

Anm.


Einzelnachweise

  1. http://www.samw.ch/dms/de/Publikationen/Stellungsnahmen/d_Kommentar_RL_Tod.pdf Zugriff am 11.4.2014.
  2. a b Ohne konkrete Quellenangabe auf Gesetzestext oder Richtlinie.
  3. § 2 Abs. 2 TPG
  4. § 2 Abs. 2 TPG
  5. An Frühgeborenen ab der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche kann die Hirntoddiagnostik durchgeführt werden: Richtlinie zur Feststellung des Hirntodes (1997) Abschnitt 4.
  6. Kinder ab der 44. SSW bzw. ab dem 28. Tag nach ihrer Geburt können zur Transplantation angefragt werden: [http://www.samw.ch/dms/de/Ethik/RL/AG/d_RL_FeststellungTod.pdf (2011) Seite 8, Fußnote 12.