Christian Starck

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Christian Starck (* 09.01.1937) ist emeritierter Professor für Öffentliches Recht an der Universität Göttingen und ehemaliger Richter des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs.

Schriften

Kommentar zum Grundgesetz (2018)

Christian Starck veröffentlichte 2018 (in der 7. Auflage) seine Kommentare zu Art. 1 und 2 GG.[1] Darin heißt es:

Nach dessen Eintritt darf die Herz- und Lungenfunktion künstlich aufrechterhalten werden, um das betreffende Organ für die Transplantation zu erhalten. (Art 1 Rn 95)

Die Herzfunktion muss nicht künstlich aufrecht erhalten werden. Das Herz schlägt autonom, d.h. aus sich heraus.


Das Recht auf Leben bedeutet Recht auf das körperliche Dasein (Dürig) ... (Art 2 Rn 192)
Nur die rein biologisch-physische Definition des menschlichen Lebens erfüllt demnach den Zweck der Garantie des Rechts auf Leben und schützt vor jeder sozialen, entwicklungsmedizinischen, politischen, rassischen oder sonstigen Bewertung des Lebens. (Art 2 Rn 192)

Dann müssen alle Hirntote weiterbehandelt werden, weil sie körperlich da sind. Dann müssen alle Menschen, die nicht erfolgreich reanimiert werden konnten, an die ECMO, weil sie körperlich da sind. - Gibt es denn ein körperloses Leben? Auch die kleinsten Einzeller besitzen ein körperliches Dasein. Auch ein Leichnam besitzt körperliches Dasein.

Dass die Geburt, nicht zum Ausgangspunkt des Lebensschutzes genommen werden kann, ergibt sich schon daraus, dass deren Zeitpunkt weitgehend in der Hand des Menschen liegt, wenn man an die Frühgeburten und künstlichen Geburten denkt. (Art 2 Rn 192)

Es werden kaum Frühgeburten durch die "Hand des Menschen" ausgelöst. Die meisten Frühgeburten wird versucht zu verhindern und möglichst nahe an den errechneten Geburtstermin zu kommen.

Zwar nicht das Leben aber das Recht auf Leben im vollem Sinne endet mit dem Hirntod. (Art 2 Rn 192)

Siehe: Todesverständnis

Die Hirntoddefinition ist eine künstliche Zäsur im Sterbeprozess, der irreversibel aber noch nicht abgeschlossen ist. (Art 2 Rn 192)

Siehe: Sterbeprozess und [Todesverständnis]]

Auf Grund eines Gesetzes (§ 8 Transplantationsgesetz) darf in das Recht auf Leben des Sterbenden eingegriffen werden (Art 2 Rn 192)

"Sterb" ist kein Wortteil im TPG. Daher ist im gesamten TPG in keiner Weise von Sterbenden die Rede.

Die Organentnahme nach dem Hirntod ist gesetzlich nicht gerechtfertigt, sondern nur unter diesen Bedingungen erlaubt: Festgestellter Hirntod, Zustimmung zur Organentnahme, die von einem Arzt durchgeführt werden muss. Siehe: TPG und Todesverständnis




Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. Christian Starck: Kommentare. In: Peter M. Huber, Andreas Voßkuhle (Hg.): Grundgesetz. Band 1. Präambel, Artikel 1-19. Kommentar. 7. Auflage. München 2018.